Verfahrensinformation

Die Kläger sind Zahnärzte. Sie haben neben ihrem Praxisschild und im Geschäftsverkehr ein grafisch gestaltetes Wortzeichen (Logo) verwendet. Es bestand aus dem Schriftzug „MacDent", der von der Textzeile „Geprüfte Qualitätsstandards" umrahmt wurde. Unter dem Logo war eine Internetadresse für weitere Informationen angegeben. Vertreiber des Logos ist ein Franchise-Unternehmen, das eine Art Qualitätsmanagment-System für Zahnarztpraxen anbietet. Die teilnehmenden Zahnärzte unterwerfen sich bestimmten Vorgaben im Bereich Fortbildung, Behandlungsstandards, Praxisführung, Garantieleistungen bei Zahnersatz und Schlichtungsverfahren. Im Gegenzug dürfen sie das Logo verwenden. Die beklagte Zahnärztekammer sieht in der Verwendung des Logos eine berufswidrige Werbung, die sie den Klägern untersagt hat. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben den Standpunkt der Beklagten bestätigt. Das Logo sei irreführend, weil es eine bestimmte Behandlungsqualität suggeriere. Außerdem sei es eine unzulässige Fremdwerbung für das Franchise-Unternehmen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. Sie berufen sich auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und machen geltend, dass eine Zahnarztpraxis die Patienten mit einem solchen Logo über Maßnahmen zur Qualitätssicherung informieren dürfe. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hinweis auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eine irreführende und deshalb berufswidrige Werbung eines niedergelassenen Zahnarztes darstellt.


Beschluss vom 15.01.2009 -
BVerwG 3 B 95.08ECLI:DE:BVerwG:2009:150109B3B95.08.0

Beschluss

BVerwG 3 B 95.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.06.2008 - AZ: OVG 13 A 1712/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Juni 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hinweis auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eine irreführende und deshalb berufswidrige Werbung eines niedergelassenen Zahnarztes darstellt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 4.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.