Verfahrensinformation

Der Kläger, der seit 1991 eine Apotheke betrieb, wurde Ende 1994 durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen Abrechnungsbetrugs gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen in 71 Fällen zu einer Geldstrafe von 21 000 DM verurteilt. Daraufhin widerrief das beklagte Land seine Approbation als Apotheker wegen Unzuverlässigkeit und Berufsunwürdigkeit. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Im Revisionsverfahren macht der Kläger geltend, die angefochtene Maßnahme sei unverhältnismäßig; zum Schutz der Öffentlichkeit hätte es ausgereicht, die zusätzlich zur Approbation erteilte Apothekenbetriebserlaubnis zu widerrufen und ihm dadurch die Möglichkeit zur selbstständigen Leitung einer Apotheke zu nehmen. Durch die Entziehung der Approbation werde ihm auch die Arbeit als angestellter Apotheker unmöglich gemacht.


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Der Kläger, der seit 1991 eine Apotheke betrieb, wurde Ende 1994 durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen Abrechnungsbetrugs gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen in 71 Fällen zu einer Geldstrafe von 21 000 DM verurteilt. Daraufhin widerrief das beklagte Land seine Approbation als Apotheker wegen Unzuverlässigkeit und Berufsunwürdigkeit. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Im Revisionsverfahren macht der Kläger geltend, die angefochtene Maßnahme sei unverhältnismäßig; zum Schutz der Öffentlichkeit hätte es ausgereicht, die zusätzlich zur Approbation erteilte Apothekenbetriebserlaubnis zu widerrufen und ihm dadurch die Möglichkeit zur selbstständigen Leitung einer Apotheke zu nehmen. Durch die Entziehung der Approbation werde ihm auch die Arbeit als angestellter Apotheker unmöglich gemacht.