Verfahrensinformation

Bei einer amtlichen Kontrolle in einem von der Klägerin betriebenen Verbrauchermarkt wurde festgestellt, dass die Packungen verschiedener, dort verpackter Backwaren (Apfeltaschen, Butterhörnchen, Schokocreme-Croissants, Mini-Berliner Pfannkuchen u.ä.) nicht mit einer Gewichtsangabe gekennzeichnet waren, sondern auf der Verpackung die jeweilige Füllmenge in Stückzahlen angegeben war. Der Beklagte hat darin einen Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung über Fertigpackungen gesehen und einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den die Klägerin Einspruch eingelegt hat. Daneben hat sie beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt ist, solche Fertigpackungen ohne Angabe des Gewichts in den Verkehr zu bringen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen und ausgeführt, nach der Fertigpackungsverordnung seien Fertigpackungen mit anderen als flüssigen Lebensmitteln nach Gewicht zu kennzeichnen. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Angabe des Nenngewichts komme nicht in Betracht. Die Klägerin werde durch die Kennzeichnungspflicht auch nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt.


Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.


Beschluss vom 24.10.2011 -
BVerwG 3 C 34.10ECLI:DE:BVerwG:2011:241011B3C34.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2011 - 3 C 34.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:241011B3C34.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 34.10

  • OVG Rheinland-Pfalz - 25.08.2010 - AZ: OVG 6 A 10624/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Auf Antrag der Parteien wird gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Revisionsverfahrens angeordnet.