Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Stadt im Rahmen der Weinüberwachung Rechte der Klägerinnen verletzt hat. Die Beklagte hatte im November 1997 in einem Lebensmittel-Filialgeschäft eine Literflasche des von der einen Klägerin hergestellten und von der anderen vertriebenen Glühweins entnommen. Das Chemische Untersuchungsamt ermittelte einen Alkoholgehalt von 7,9 %, während das Etikett einen Alkoholgehalt von 9 % auswies, und konstatierte einen Verstoß gegen die Deklarierungsvorschriften. Die Beklagte übermittelte den Prüfbericht dem Lebensmittel-Filialisten, der die gesamte Glühweinlieferung (20 000 Flaschen) an die Klägerinnen zurückgab. Der daraufhin erhobenen Klage hat das Berufungsgericht teilweise stattgegeben und festgestellt, die Weitergabe des Prüfberichts an den Filialisten sei rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte den Hinweis unterlassen habe, dass sie selbst aus dem Befund keine rechtlichen Schritte herleiten werde. Mit der Revision rügt die Beklagte die Unzulässigkeit der Feststellungsklage und bestreitet, Rechte der Klägerinnen verletzt zu haben.


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Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Stadt im Rahmen der Weinüberwachung Rechte der Klägerinnen verletzt hat. Die Beklagte hatte im November 1997 in einem Lebensmittel-Filialgeschäft eine Literflasche des von der einen Klägerin hergestellten und von der anderen vertriebenen Glühweins entnommen. Das Chemische Untersuchungsamt ermittelte einen Alkoholgehalt von 7,9 %, während das Etikett einen Alkoholgehalt von 9 % auswies, und konstatierte einen Verstoß gegen die Deklarierungsvorschriften. Die Beklagte übermittelte den Prüfbericht dem Lebensmittel-Filialisten, der die gesamte Glühweinlieferung (20 000 Flaschen) an die Klägerinnen zurückgab. Der daraufhin erhobenen Klage hat das Berufungsgericht teilweise stattgegeben und festgestellt, die Weitergabe des Prüfberichts an den Filialisten sei rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte den Hinweis unterlassen habe, dass sie selbst aus dem Befund keine rechtlichen Schritte herleiten werde. Mit der Revision rügt die Beklagte die Unzulässigkeit der Feststellungsklage und bestreitet, Rechte der Klägerinnen verletzt zu haben.