Verfahrensinformation
Die klagende Deutsche Bahn AG wendet sich gegen einen Änderungsbescheid, mit dem die an sie erfolgte Zuordnung eines Grundstücks hinsichtlich einer Teilfläche aufgehoben und diese Teilfläche stattdessen der beigeladenen Stadt Markkleeberg zugeordnet wurde. Im ursprünglichen Zuordnungsverfahren hatte die Beigeladene erklärt, dass sie keinen Anspruch auf das Grundstück geltend mache (Negativattest). Daraufhin war das Grundstück 1994 der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) zugeordnet worden. Die Beigeladene stellte im Nachhinein jedoch bei einer Neuvermessung fest, dass eine Teilfläche dieses Grundstücks mit einem von ihr betriebenen Kindergarten bebaut war. Auf ihren Antrag hin kam es 2002 zur nun streitigen Teilrücknahme der ursprünglichen Zuordnungsentscheidung und zur Zuordnung des für den Kindergarten genutzten Grundstücksteils an sie. Das Verwaltungsgericht hat den Änderungsbescheid aufgehoben. Es ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides nicht vorliegen, da die Zuordnung aufgrund einer wirksamen Einigung der Beteiligten erfolgt sei. Die Revision wurde zur Klärung der Frage zugelassen, ob die im Vermögenszuordnungsverfahren abgegebene Erklärung eines Beteiligten, keinen Anspruch auf das Eigentum zu erheben, nach dem bestandskräftigen Erlass des Zuordnungsbescheides wieder mit der Begründung beseitigt werden kann, ihm sei bei der Abgabe der Erklärung die Nutzung des Grundstücks für eine von ihm wahrzunehmende Aufgabe nicht bekannt gewesen.