Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln.


Die Klägerin, eine Landhandelsgesellschaft, verpflichtete sich für die Wirtschaftsjahre 1995/96,1996/97 und 1997/98 gegenüber einem Stärkehersteller zum Anbau und zur Lieferung von Stärkekartoffeln. Auf die den Lieferungen nachfolgenden, von dem Stärkehersteller gestellten Anträge wurden mit ihm gegenüber bekanntgegebenen Bescheiden Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 bewilligt. Die an ihn ausgezahlten Beträge wurden jeweils an die Klägerin weitergeleitet.


Bei Vor-Ort-Kontrollen wurde festgestellt, dass die Klägerin u. a. die gesamten im Wirtschaftsjahr 1995/96 gelieferten Stärkekartoffeln nicht selbst erzeugt hatte, sondern durch Inhaber von Unterverträgen erzeugen ließ. Hierauf wurden die Bewilligungsbescheide gegenüber der Klägerin zurückgenommen und die Ausgleichszahlungen von ihr zurückgefordert.


Die hiergegen und gegen weitere Rückforderungsbescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil, soweit es das Wirtschaftsjahr 1995/96 betrifft und für das Revisionsverfahren bedeutsam ist, zurückgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Klägerin den Stärkehersteller wirksam bevollmächtigt habe, so dass sie als Regelungsadressatin der Bewilligungsbescheide anzusehen sei. Entsprechend sei nicht zu beanstanden, dass sie ihr gegenüber zurückgenommen und die Ausgleichzahlungen von ihr zurückgefordert worden seien.


In dem Revisionsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob die Klägerin nur dann als Regelungsadressatin der Bewilligungsbescheide angesehen werden kann, wenn das Stärkeunternehmen schriftlich bevollmächtigt war.


Beschluss vom 18.07.2013 -
BVerwG 3 B 84.12ECLI:DE:BVerwG:2013:180713B3B84.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.07.2013 - 3 B 84.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:180713B3B84.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 84.12

  • VG Oldenburg - 11.09.2007 - AZ: VG 12 A 4819/06
  • Niedersächsisches OVG - 27.06.2012 - AZ: OVG 10 LB 33/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Juni 2012 wird aufgehoben, soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 abgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Gerichtsgebühren, die für die Zurückweisung der Beschwerde angefallen sind; im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Von den sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 7/10. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren insgesamt auf 29 776,61 € und für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde auf 21 138,57 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für die Herstellung von Kartoffelstärke.

2 Die Klägerin, eine Landhandelsgesellschaft, die unter anderem mit Kartoffeln handelt, schloss für die Wirtschaftsjahre 1995/96,1996/97 und 1997/98 „Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln“ mit der Kyritzer Stärke GmbH, die 1997 parallel zum Vertragsschluss für das Wirtschaftsjahr 1997/98 mit ihrer Muttergesellschaft, der Emsland Stärke GmbH, verschmolzen wurde. Diese Verträge verpflichteten die Klägerin als Erzeugerin jeweils zur Lieferung von Stärkekartoffeln gegen Zahlung des Erzeugermindestpreises. In dem Anbau- und Liefervertrag für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wurde die Kyritzer Stärke GmbH bevollmächtigt, die Klägerin bei der Antragstellung von Ausgleichszahlungen zu vertreten und diese entgegenzunehmen. Der Anbau- und Liefervertrag für das Wirtschaftsjahr 1995/96 enthielt keine Bevollmächtigung.

3 Entsprechend der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 von der Kyritzer Stärke GmbH gestellten Anträge bewilligte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg Ausgleichszahlungen. Gleiches gilt für die von der Emsland Stärke GmbH für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 beantragten Ausgleichszahlungen, die von der Bezirksregierung Weser-Ems bewilligt wurden. Die ausgezahlten Beträge wurden jeweils an die Klägerin weitergeleitet.

4 Bei Vor-Ort-Kontrollen im Betrieb der Klägerin in den Jahren 1998 und 1999 wurde festgestellt, dass die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1995/96 die gesamten und in den Wirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 fast die gesamten von ihr an die Betriebsstätte Kyritz gelieferten Stärkekartoffeln nicht selbst erzeugt hatte, sondern durch Inhaber von Unterverträgen erzeugen ließ.

5 Mit Bescheid vom 4. September 2000 nahm die Bezirksregierung Weser-Ems die Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96 gegenüber der Klägerin zurück, soweit mit diesen Ausgleichszahlungen für die von der Klägerin bezogenen, von ihr aber nicht erzeugten Stärkekartoffeln bewilligt worden waren, und forderte 16 894,54 DM zurück. Mit weiterem Bescheid vom 10. Mai 2001 nahm die Bezirksregierung in gleichem Umfang die Bewilligungsbescheide für die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gegenüber der Klägerin zurück und forderte für 1996/97 32 104,24 DM und für 1997/98 41 343,45 DM zurück.

6 In der Begründung ihrer Widersprüche führte die Klägerin unter anderem aus, sie beziehungsweise die Landwirte seien in allen Kampagnen von der Kyritzer Stärke GmbH, nicht aber von der Emsland-Stärke GmbH vertreten worden.

7 Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheiden vom 22. September 2006 die Widersprüche zurück. In dem Widerspruchsbescheid bezüglich der Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 führte sie aus, die Klägerin habe einen Anbauvertrag mit dem Werk in Kyritz abgeschlossen und gleichzeitig der Emsland-Stärke GmbH eine Vollmacht zur Beantragung der Ausgleichszahlungen erteilt. Nachfolgend heißt es, der Anbauvertrag sei zwischen der Emsland-Stärke GmbH und der Klägerin abgeschlossen worden, entsprechende Vollmachten zur Entgegennahme der Ausgleichszahlungen seien vorgelegt worden.

8 Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil teilweise geändert. Es hat den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 aufgehoben, soweit darin Zinsen dem Grunde nach für das Jahr 1995 festgesetzt werden, und den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 10. Mai 2001 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 aufgehoben, soweit darin Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zurückgenommen und Ausgleichszahlungen in Höhe von 32 104,24 DM zurückgefordert werden; im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, hinsichtlich der Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96 sei die Klägerin Regelungsadressatin der Bescheide, da sie von der antragstellenden Kyritzer Stärke GmbH wirksam vertreten worden sei. Soweit die Klägerin deren wirksame Bevollmächtigung zuletzt bestritten habe, sei ihr Vorbringen nicht glaubhaft. Hingegen sei die Klägerin nicht Regelungsadressatin der das Wirtschaftsjahr 1996/97 betreffenden Bewilligungsbescheide, denn die Emsland Stärke GmbH, die die Ausgleichszahlungen beantragt habe und gegenüber der die Bescheide bekannt gemacht worden seien, sei nicht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung von der Klägerin schriftlich bevollmächtigt gewesen. Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 sei zwar nach dem Wortlaut des Anbau- und Lieferungsvertrags die Kyritzer Stärke GmbH bevollmächtigt worden; im Lichte der den Beteiligten bekannten Verschmelzungsabsicht handele es sich aber um eine unerhebliche Falschbezeichnung. Wolle man dem nicht folgen, so sei die Vollmacht im Zuge der Verschmelzung auf die Emsland Stärke GmbH übergegangen. Folglich sei die Klägerin auch Regelungsadressatin der Bewilligungen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 geworden, so dass deren Aufhebung und die Rückforderung zu Recht gegenüber der Klägerin erfolgt seien.

II

9 Die Beschwerde hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 abgewiesen hat. Zwar dringt die Klägerin mit ihrer Divergenzrüge nicht durch (1.), jedoch leidet das Berufungsurteil insoweit an einem von der Klägerin mit Recht gerügten Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, denn der insoweit nur geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (3.).

10 1. Die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist bereits nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich ist, in der Beschwerdebegründung einen bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu formulieren, mit dem das Berufungsgericht einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts widerspricht (Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 321 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Klägerin behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe für das Wirtschaftsjahr 1995/96 auf eine schriftliche Vollmacht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung (i.d.F. vom 23. August 1993, BGBl I 1512 = § 5 Abs. 1 Satz 5 i.d.F. der Verordnung vom 17. Juli 1997, BGBl I 1813) verzichtet und widerspreche sich selbst, indem es von einer wirksamen Vollmacht ausgehe, obwohl die für erforderlich gehaltene schriftliche Vollmacht nicht erteilt worden sei. Der Sache nach rügt die Klägerin bereits an dieser Stelle - gleichsam im Vorgriff auf ihre nachfolgende Verfahrensrüge -, dass das Oberverwaltungsgericht sich hinsichtlich dieses Wirtschaftsjahrs mit der Frage des Schriftformerfordernisses gar nicht auseinander gesetzt habe. Es gelingt ihr daher auch nicht, einen abstrakten, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz zu formulieren, der einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Vielmehr beanstandet sie, dass das Berufungsgericht eine formlose Bevollmächtigung trotz eines in Parallelfällen anerkannten Schriftformerfordernisses als wirksam behandelt habe, und leitet daraus eine Abweichung zu von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine Divergenz im Rechtssinne ergibt sich aus diesem Vorbringen jedoch nicht, sondern allenfalls, dass das Berufungsgericht bei seiner Rechtsanwendung ein möglicherweise bestehendes Schriftformerfordernis nicht beachtet hat. Ein solcher Subsumtionsfehler ist keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

11 2. Die Beschwerde ist jedoch insoweit begründet, als das Oberverwaltungsgericht mit den in seinem Urteil getroffenen, den Bescheid vom 4. September 2000 betreffenden Feststellungen zum Vorliegen einer wirksamen Vollmacht für das Wirtschaftsjahr 1995/96 den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt, worauf die Entscheidung beruht.

12 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet unter anderem dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Übergeht das Tatsachengericht wesentliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr; Beschluss vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris Rn. 3 m.w.N.).

13 Es kann dahinstehen, ob sich das Oberverwaltungsgericht - wie von der Klägerin geltend gemacht - ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, eine Vollmacht für die Kyritzer Stärke GmbH liege ihrer Kenntnis nach nicht schriftlich vor, von vornherein verschlossen hat und deshalb bereits der absolute Revisionsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin dazu, die Kyritzer Stärke GmbH sei von ihr nicht wirksam bevollmächtigt worden, gewürdigt, wenngleich als nicht glaubhaft. Da die Klägerin aber in den Mittelpunkt dieses Vorbringens den vermeintlichen Formmangel der Bevollmächtigung gestellt hatte, hätte es sich dem Oberverwaltungsgericht vor dem Hintergrund seines eigenen rechtlichen Ansatzes, nach dem die Klägerin nur dann Regelungsadressatin der Bescheide sein soll, wenn eine wirksame, das heißt die Schriftform des § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung wahrende Vollmacht vorliegt, geradezu aufdrängen müssen, sich mit dieser Behauptung der Klägerin auseinanderzusetzen. Das gilt umso mehr, als sich in den vorgelegten Behördenakten keine schriftliche Vollmacht für das maßgebliche Wirtschaftsjahr findet, obgleich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auch die Vorlage aller erteilten Vollmachten erbeten hatte. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin vorgetragen hatte, ihre Vertreterin sei in allen betroffenen Wirtschaftsjahren die Kyritzer Stärke GmbH, nicht aber die Emsland Stärke GmbH gewesen. Diese Aussage stand im Zusammenhang damit, dass der Klägerin Wissen der Emsland Stärke GmbH entgegengehalten wurde, und enthält keine Aussage darüber, dass der Kyritzer Stärke GmbH formgerecht eine schriftliche Vollmacht erteilt worden war. Das Oberverwaltungsgericht geht auch nicht darauf ein, dass nach den - seiner Feststellung widersprechenden - Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid für das Wirtschaftsjahr 1995/96 eine Vollmacht der Emsland Stärke GmbH vorgelegt worden sein soll. Ferner stützt sich das Oberverwaltungsgericht für die Annahme, die Kyritzer Stärke GmbH sei wirksam bevollmächtigt worden, darauf, dass nach einer Erklärung der Emsland Stärke GmbH „das Stärkeunternehmen“ als Vertreterin der Klägerin aufgetreten sei. Es trifft jedoch nicht zu, dass damit die Kyritzer Stärke GmbH gemeint gewesen wäre. Vielmehr bezieht sich die in Bezug genommene Erklärung der Emsland Stärke GmbH ausdrücklich auf eine ihr selbst erteilte Vollmacht.

14 Danach ist die Revision im tenorierten Umfang zuzulassen; im Rahmen des Revisionsverfahrens wird allerdings vorab die Rechtsfrage zu klären sein, ob die Klägerin nur dann als Regelungsadressatin der Bewilligungsbescheide angesehen werden kann, wenn das antragstellende Stärkeunternehmen schriftlich bevollmächtigt war, wie es das Oberverwaltungsgericht angenommen hat. Der Senat sieht daher davon ab, das Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

15 3. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Zulassung der Revision insoweit begehrt, als das Oberverwaltungsgericht ihre Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 10. Mai 2001 hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 abgewiesen hat, und sich hierfür auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beruft, hat ihre Beschwerde keinen Erfolg.

16 a) Das Oberverwaltungsgericht hat die in dem Anbau- und Lieferungsvertrag für das Wirtschaftsjahr 1997/98 erfolgte Bevollmächtigung der Kyritzer Stärke GmbH als irrtümliche Falschbezeichnung erachtet und ist davon ausgegangen, es sei lediglich versäumt worden, das Formular entsprechend der bekannten Verschmelzungsabsicht anzupassen. Tatsächlich sei daher die Emsland Stärke GmbH bevollmächtigt worden (UA S. 23).

17 Dieser die Bevollmächtigung der Emsland Stärke GmbH selbstständig tragenden Begründung ist die Klägerin zwar einzelfallbezogen mit ihrer Rechtsauffassung entgegengetreten; sie hat hierzu jedoch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Auch wenn die Klägerin dabei - ohne dies ausdrücklich als Verfahrensmangel zu rügen - erneut eine Verletzung rechtlichen Gehörs andeutet, kann die Revision hierzu schon deshalb nicht zugelassen werden, weil sich das Berufungsurteil daneben selbstständig tragend darauf stützt, dass die Vollmacht im Zuge der Verschmelzung auf die Emsland Stärke GmbH übergegangen sei. Hierzu hat die Klägerin jedoch einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

18 Zur „Auslegung der Vorschriften über den Übergang einer erteilten Vollmacht im Rahmen einer Verschmelzung und der grundlegenden Frage nach der Trennung der Vollmacht und des Grundgeschäfts“ möchte die Klägerin sinngemäß geklärt wissen, ob eine Vollmacht, die auf einem Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag beruht, im Falle der Verschmelzung im Zweifel erlischt und damit nicht auf das übernehmende Unternehmen übergeht. Hierzu beruft sie sich auf den Beschluss des Reichsgerichts vom 19. Februar 1936 (- RG V B 1/36 - RGZ 150, 289), dem das Oberverwaltungsgericht widerspreche.

19 Der behauptete Widerspruch ist jedoch nicht gegeben. Das Reichsgericht geht zwar zunächst im Ansatz davon aus, dass das einer Vollmacht zu Grunde liegende Rechtsverhältnis eines Auftrags oder einer Geschäftsbesorgung und damit die Vollmacht im Zweifel mit dem Untergang des bevollmächtigten Unternehmens erlischt, wenn sich ein entgegenstehender Wille der Beteiligten nicht feststellen lässt (§ 168 Satz 1, § 673 Satz 1 BGB). Bei diesen Ausführungen bleibt das Reichsgericht jedoch nicht stehen, denn es führt weiter aus, dass wegen der im Falle der Verschmelzung regelmäßig gegebenen Kontinuität der Unternehmenstätigkeit in der Regel gleichwohl von dem Willen der Beteiligten auszugehen sei, dass die Vollmacht auf die übernehmende Gesellschaft übergehe, so dass die Vermutungsregel des § 673 BGB in diesen Fällen gerade nicht greift. Folglich stehen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in einer Linie mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie der im Berufungsurteil und der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen weiteren Rechtsprechung und Literatur. Dass dieses Ergebnis in der Literatur teilweise „in falscher Anwendung des § 672 BGB“ vertreten werden mag, ist nicht entscheidungserheblich und daher in einem Revisionsverfahren nicht weiter klärungsbedürftig. Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung mit ihren Angriffen gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts einen über den Einzelfall hinausgehenden, rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

20 b) Des Weiteren wirft die Klägerin „die Frage nach den Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Vollmacht im Fall der Rechtsnachfolge“ auf, mit der sie sinngemäß für das Verwaltungsverfahren geklärt wissen möchte, ob das Schriftformerfordernis noch gewahrt ist, wenn sich aus einer Vollmacht wegen einer Rechtsnachfolge oder wegen einer Falschbezeichnung der Nachweis, wer bevollmächtigt ist, nicht unmittelbar ergibt.

21 Ausgehend von dem Standpunkt, dass die Klägerin Regelungsadressatin der Bewilligungen nur dann sein könne, wenn eine dem Schriftformerfordernis des § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung entsprechende Vollmacht vorliege, ist das Oberverwaltungsgericht stillschweigend entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass eine formwirksame Bevollmächtigung der Emsland Stärke GmbH durch die auf die Kyritzer Stärke GmbH lautende Vollmacht in dem Anbau- und Lieferungsvertrag für das Jahr 1997/98 erfolgt ist. Zutreffend weist die Klägerin auch darauf hin, dass einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer formwirksamen Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren nicht ersichtlich sei. Gleichwohl kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu.

22 Die allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren sehen vor, dass ein Bevollmächtigter auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen hat (§ 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Für den Fall, dass in der Person des Vertretenen eine Rechtsnachfolge eintritt, sieht § 14 Abs. 2 Halbs. 2 VwVfG vor, dass der Bevollmächtigte, wenn er für den Rechtsnachfolger auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen hat. Das legt den Umkehrschluss nahe, dass in Fällen, in denen eine auf eine Person ausgestellte Vollmacht auf deren Rechtsnachfolger übergeht oder der Vertreter aufgrund einer Falschbezeichnung nicht aus der Urkunde ohne Weiteres erkennbar ist, die Schriftform nicht gewahrt ist. Allerdings weisen diese Bestimmungen die Besonderheit auf, dass die Bevollmächtigung nur auf Verlangen schriftlich nachzuweisen ist. Das ermöglicht, von einem schriftlichen Nachweis abzusehen, wenn an der Person des Bevollmächtigten nach den Umständen des Einzelfalls ungeachtet der Formulierung der schriftlichen Vollmacht kein Zweifel besteht, oder wenn sich der Vertreterwechsel aus dem Handelsregister ableiten lässt. Hierin unterscheidet sich die Regelung der Kartoffelstärkeprämienverordnung, die unbedingt einen schriftlichen Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt.

23 Dieser Unterschied hat zur Folge, dass sich die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich nur für die Regelung der Kartoffelstärkeprämienverordnung, nicht hingegen allgemein für das Verwaltungsverfahrensrecht stellt. Ob im Lichte des Schriftformerfordernisses der Kartoffelstärkeprämienverordnung der Grundsatz falsa demonstratio non nocet angewandt werden konnte und ob dem Erfordernis genügt war, wenn sich der Bevollmächtigte aus der Urkunde in Verbindung mit der Publizität des Handelsregisters ergibt, bestimmte sich nach den Zwecken, die mit der Formvorschrift verfolgt wurden. Der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung stellte im Kontext der Kartoffelstärkeprämienverordnung klar und dokumentierte, dass der Erzeuger von Stärkekartoffeln die Ausgleichszahlungen nicht selbst beantragte, was der vom Verordnungsgeber gewünschten Verfahrensvereinfachung entsprach (BRDrucks 747/93, S. 3 f.). Als Bevollmächtigter kam nur derjenige in Betracht, mit dem der Erzeuger einen Anbau- und Lieferungsvertrag geschlossen hatte (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Kartoffelstärkeprämienverordnung). Zudem hatte der Bevollmächtigte den Antrag gemeinsam mit seinem eigenen Prämienantrag einzureichen und dabei die Bezahlung des Erzeugermindestpreises nachzuweisen (§ 4a Abs. 1 Satz 4 Kartoffelstärkeprämienverordnung; Art. 11 Abs. 1 Buchst. a VO 97/1995 der Kommission vom 17. Januar 1995 <ABl. Nr. L 16 S. 3>). Dieser besondere Kontext wäre bei der Beantwortung der aufgeworfenen Frage zu beachten. Nachdem jedoch die Kartoffelstärkeprämienverordnung mit Verordnung vom 15. Dezember 2011 aufgehoben wurde und nur noch für Anträge bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2011/12 weiter anzuwenden ist (Art. 4 § 1 Nr. 1, § 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2011, eBAnz AT144 V1), kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu.

24 Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen, haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (stRspr, Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 - BVerwG 9 B 83.94 - DVBl 1995, 568, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9, vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21, vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 70.05 - juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier weder dargetan noch sonst ersichtlich.

25 Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden ist, aus § 154 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus einer entsprechenden Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine Gerichtsgebühr nur entsteht, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1 GKG. Einer vorläufigen Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren bedarf es nicht, da sich dieser aus dem der Revisionszulassung entsprechenden Rückforderungsbetrag in Höhe von 8 638,04 € ergibt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 23.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Urteil vom 24.07.2014 -
BVerwG 3 C 23.13ECLI:DE:BVerwG:2014:240714U3C23.13.0

Leitsätze:

1. Die Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung, nach der die Vertretungsbefugnis des Stärkeherstellers durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen war, begründete keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die erteilte Vertretungsmacht, sondern beschränkt sich auf eine Nachweisregelung.

2. Eine Ausnahme vom Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens wegen unrichtiger Angaben (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG) kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil das Vorgehen mit der Behörde abgestimmt wurde.

  • Rechtsquellen
    VO (EWG) Nr. 1766/92 Art. 8 Abs. 2
    VO (EG) Nr. 97/95 Art. 1 Buchst. d, Art. 4 Abs. 1
    MOG § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
    VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
    Kartoffelstärkeprämienverordnung § 4a
    BGB §§ 133, 157, 164 Abs. 2, § 166 Abs. 1

  • VG Oldenburg - 11.09.2007 - AZ: VG 12 A 4819/06
    OVG Lüneburg - 27.06.2012 - AZ: OVG 10 LB 33/10

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.07.2014 - 3 C 23.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:240714U3C23.13.0]

Urteil

BVerwG 3 C 23.13

  • VG Oldenburg - 11.09.2007 - AZ: VG 12 A 4819/06
  • OVG Lüneburg - 27.06.2012 - AZ: OVG 10 LB 33/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin, eine Landhandelsgesellschaft, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln im Wirtschaftsjahr 1995/96.

2 Die Klägerin schloss für die Wirtschaftsjahre 1995/96,1996/97 und 1997/98 Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln mit der Kyritzer Stärke GmbH oder deren Muttergesellschaft, der Emsland Stärke GmbH. Diese Verträge verpflichteten die Klägerin als Erzeugerin jeweils zum Anbau von Stärkekartoffeln auf einer der Größe nach bestimmten Fläche und zu deren Lieferung. Im Gegenzug verpflichtete sich der Stärkehersteller zur Abnahme und zur Zahlung des Erzeugermindestpreises. Daneben schloss die Klägerin mit mehreren Landwirten ebenfalls Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln. In diesen Verträgen verpflichteten sich die Landwirte, auf gleichfalls der Größe nach bestimmten Flächen für die Klägerin Stärkekartoffeln anzubauen und sie an die Klägerin zu liefern. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin, die Kartoffeln abzunehmen, an die Kyritzer Stärke GmbH zu liefern und den Erzeugermindestpreis zu zahlen.

3 Entsprechend den für das Wirtschaftsjahr 1995/96 von der Kyritzer Stärke GmbH gestellten Anträgen bewilligte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg in mehreren an die Kyritzer Stärke GmbH adressierten Bescheiden Ausgleichszahlungen für die Stärkekartoffelerzeuger. Die ihr ausgezahlten Ausgleichsbeträge leitete die Kyritzer Stärke GmbH anteilig an die Klägerin weiter.

4 Bei Vor-Ort-Kontrollen wurde festgestellt, dass die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1995/96 die gesamte gelieferte Stärkekartoffelmenge nicht selbst erzeugt hatte, sondern durch Inhaber von Unterverträgen hatte erzeugen und liefern lassen. In einem Prüfbericht wird darüber hinaus ausgeführt, nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 97/95 habe der zuständige Prüfer veranlasst, dass zwischen den Händlern und den tatsächlichen Erzeugern Unterverträge abgeschlossen worden seien, um so eine Erzeugervereinigung zu schaffen. Bis zur Kenntnis von der gegenteiligen Auffassung der Europäischen Union im Sommer 1998 sei die Konstruktion Stärkefabrik - Händler - Erzeuger in Verbindung mit einer Bestätigung des Händlers, die Erzeuger ausbezahlt zu haben, als subventionsunschädlich angesehen worden.

5 Mit Bescheid vom 4. September 2000 nahm die Bezirksregierung Weser-Ems die Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96 gegenüber der Klägerin zurück, soweit damit Ausgleichszahlungen für die von der Klägerin bezogenen, von ihr aber nicht erzeugten Stärkekartoffeln bewilligt worden waren, und forderte 16 894,54 DM (= 8 638,04 €) zurück. Mit einem weiteren Bescheid forderte die Bezirksregierung in gleicher Weise die Ausgleichszahlungen für die beiden folgenden Wirtschaftsjahre zurück.

6 Mit ihren Widersprüchen machte die Klägerin unter anderem geltend, sie sei nicht Adressatin der Bewilligungsbescheide, weshalb die Rückforderungsbescheide nicht ihr gegenüber hätten ergehen dürfen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt als Erzeugerin von Stärkekartoffeln aufgetreten und habe lediglich Anbauverträge zwischen den Landwirten und den Stärkeunternehmen vermittelt. Nicht sie, sondern die einzelnen Landwirte, an die sie die Ausgleichszahlungen weitergeleitet habe, seien die richtigen Rückforderungsadressaten. Da das Verfahren der Beantragung und Weiterleitung der Ausgleichszahlungen mit den zuständigen brandenburgischen Behörden abgestimmt gewesen sei, genieße sie Vertrauensschutz.

7 Die Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2007 abgewiesen.

8 Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert. Soweit es das Wirtschaftsjahr 1995/96 betrifft, hat es den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 hinsichtlich der darin dem Grunde nach für das Jahr 1995 festgesetzten Zinsen aufgehoben, im Übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei Regelungsadressatin der Bewilligungsbescheide; denn sie sei durch die Kyritzer Stärke GmbH wirksam vertreten worden. Die Klägerin habe zwar deren wirksame Bevollmächtigung zuletzt bestritten. Das sei jedoch nicht glaubhaft. Sie habe die Vertretungsbefugnis erst in Abrede gestellt, nachdem sie von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts Kenntnis gehabt habe, dass gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung eine schriftliche Vollmacht erforderlich sei. Zuvor habe sie sich selbst darauf berufen, von der Kyritzer Stärke GmbH vertreten worden zu sein. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Den ihr gegenüber ausgesprochenen Rücknahmeentscheidungen stehe auch nicht entgegen, dass die Bewilligungsbescheide nicht erkennen ließen, mit wem das Rechtsverhältnis seinerzeit begründet worden sei. Nach Inhalt und Begleitumständen der Bewilligungen sei die Klägerin Adressatin der Ausgleichszahlungen, deren Höhe ebenfalls jeweils bestimmt sei. Die Bewilligungen seien rechtswidrig, weil die Ausgleichszahlungen einen Anbauvertrag mit einem Erzeuger voraussetzten. Die Klägerin sei jedoch keine Erzeugerin, weil sie selbst keine Kartoffeln angebaut und die Voraussetzungen einer Erzeugervereinigung nicht erfüllt habe. Sie könne sich gegenüber der Rücknahme auch nicht auf Vertrauensschutz berufen; denn sie habe die Bewilligungen durch unrichtige Angaben erwirkt. Sie habe sich in dem zugrundeliegenden Anbauvertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH unzutreffend als Erzeugerin bezeichnet. Das sei jedenfalls mitursächlich für die rechtswidrigen Bewilligungen gewesen und der Klägerin zuzurechnen, weil sie bei der Antragstellung von der Kyritzer Stärke GmbH wirksam vertreten worden sei. Vor diesem Hintergrund könne sie sich nicht darauf berufen, dass die Art und Weise der Antragstellung mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt gewesen sei. Auch die Rückforderung der Ausgleichszahlungen sei danach rechtmäßig. Die Klägerin könne nicht den Wegfall der Bereicherung geltend machen, denn sie habe die Umstände gekannt, nach denen sie nicht Erzeugerin im Sinne der einschlägigen Vorschriften gewesen sei.

9 Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision zugelassen, soweit mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Klage gegen den das Wirtschaftsjahr 1995/96 betreffenden Bescheid vom 4. September 2000 abgewiesen worden ist.

10 Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, sie sei nicht Adressatin der Bewilligungsbescheide und könne damit auch nicht Adressatin der Rücknahme sein, weil sich die Bewilligungen ihr nicht zuordnen ließen. Das Oberverwaltungsgericht sei verfahrensfehlerhaft über ihr Vorbringen hinweggegangen, dass sie die Kyritzer Stärke GmbH nicht schriftlich bevollmächtigt habe. Die Anträge seien nicht wirksam für sie gestellt worden; denn die nach der Kartoffelstärkeprämienverordnung erforderliche schriftliche Vollmacht habe nicht vorgelegen. Selbst wenn eine formlose Vollmacht genüge, sei sie nicht Begünstigte der Bewilligungen, weil sie lediglich für die Erzeuger der Kartoffeln als Vermittlerin gehandelt habe. Das habe die Kyritzer Stärke GmbH gewusst. Auch die Bewilligungsbehörde habe die Erzeuger der Kartoffeln gekannt; die Vertragsverhältnisse seien mit ihr abgestimmt gewesen. Der Behörde sei daher bewusst gewesen, dass die Kyritzer Stärke GmbH die tatsächlichen Kartoffelerzeuger vertrete. Dementsprechend sei sie, die Klägerin, nicht in das Bewilligungsverfahren einbezogen worden. Das formale Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Kyritzer Stärke GmbH rechtfertige es nicht, sie gleichwohl als Begünstigte der Bewilligungsbescheide zu betrachten. Der Anbau- und Liefervertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH ergänze einen Vertrag aus dem Jahr 1992 und stelle klar, dass er die beigefügten Einzelverträge mit den Erzeugern zusammenfasse. Dass sie, die Klägerin, in diesem als Erzeugerin bezeichnet werde, sei eine unschädliche Falschbezeichnung. Da von einem einheitlichen Vertrag auszugehen sei, seien die beteiligten Erzeuger als Erzeugervereinigung zu betrachten. Diese Konstruktion sei unionsrechtlich zulässig gewesen; denn es sei nicht vorgeschrieben, den Anbauvertrag in einem einzigen Dokument zu verkörpern. Vor diesem Hintergrund seien die Bewilligungen rechtmäßig und eine Rücknahme schon deshalb ausgeschlossen. Die erforderlichen Anbauverträge hätten vorgelegen und die Ausgleichszahlungen seien unstreitig vollständig an die Erzeuger ausgekehrt worden. Darüber hinaus könne sie sich auf Vertrauensschutz berufen, da sie keine falschen oder unrichtigen Angaben gemacht habe; der Bewilligungsbehörde seien die tatsächlichen Verhältnisse bekannt gewesen. Wenn sie im Antragsverfahren als Erzeugerin bezeichnet worden sei, sei ihr dies mangels formwirksamer Vollmacht nicht zuzurechnen. Abgesehen davon hätten die Ausgleichszahlungen auch bei Kenntnis der richtigen Angaben bewilligt werden müssen. Schließlich habe sei keinen Vorteil erlangt.

11 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen dem Revisionsvorbringen sei die Klägerin nicht lediglich als Gehilfin der Kartoffelerzeuger tätig geworden. Vielmehr habe eine eigenständige Vertragsbeziehung zwischen ihr und der Kyritzer Stärke GmbH bestanden. Unzutreffend sei auch die Annahme, es habe sich um eine zulässige Erzeugervereinigung gehandelt. Im Übrigen sei mehrfach bestritten worden, dass die Klägerin unentgeltlich vermittelt habe. Es sei davon auszugehen, dass sie ihre Dienstleistung nicht selbstlos erbracht habe.

II

12 Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Zwar verletzt das Berufungsurteil revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO; es stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 4. September 2000 seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) findet, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBI I S. 1847), geändert durch Gesetz vom 13. April 2006 (BGBI I S. 855), anzuwenden ist. Diese Bestimmungen tragen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten Rechnung, rechtswidrig gewährte Beihilfen der Europäischen Union in der Regel und - erforderlichenfalls - aufgrund nationaler Rechtsvorschriften zurückzufordern (Art. 4 Abs. 1 VO <EG, Euratom> Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und - für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VO <EG> Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - Rs. C-366/95, Steff-Houlberg - Slg. I-2661, Rn. 15 m.w.N.).

14 1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind anzuwenden.

15 a) Bei den Ausgleichszahlungen, deren Bewilligungen zurückgenommen wurden, handelt es sich um unionsrechtlich im Sinne von § 1 Abs. 2 MOG geregelte Fälle einer produktbezogenen Beihilfe für Marktordnungswaren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g MOG (vgl. Teilurteil vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 S. 61). Sie beruhen auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABI Nr. L 181 S. 21 - im Folgenden: VO <EWG> Nr. 1766/92), der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 in seiner zuletzt mit Verordnung (EG) Nr. 1863/95 des Rates vom 17. Juli 1995 (ABI Nr. L 179 S. 1) geänderten Fassung maßgeblich war.

16 b) Im Ergebnis ist das Berufungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Bescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96, soweit damit Ausgleichszahlungen für die von der Klägerin bezogenen, von ihr aber nicht erzeugten Stärkekartoffeln gewährt worden waren, gegenüber der Klägerin zurückzunehmen waren. Dabei hat es zutreffend zugrunde gelegt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt gegenüber demjenigen zurückzunehmen ist, mit dem das durch den Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis besteht, also gegenüber dem Regelungsadressaten oder dessen Rechtsnachfolger (Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62 m.w.N.). Das setzt zugleich voraus, dass der Verwaltungsakt gegenüber seinem Regelungsadressaten wirksam geworden ist. Beides ist in Bezug auf die Klägerin der Fall.

17 aa) Das Berufungsgericht hat die Bewilligungsbescheide dahin ausgelegt, dass die Klägerin Regelungsadressatin der auch der Höhe nach bestimmten Ausgleichszahlungen gewesen sei. Diese Auslegung ist wegen der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht in vollem Umfang revisibel. Was den tatrichterlich ermittelten Erklärungsinhalt der Bewilligungsbescheide betrifft, bedarf es grundsätzlich einer Verfahrensrüge, um die vorinstanzliche Auslegung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Der Revision unterliegt allerdings die Frage, ob die Auslegung des Tatsachengerichts die Auslegungsregeln beachtet und im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesetzen steht. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Auslegung einer Willenserklärung ebenso wie die eines Verwaltungsakts kein ausschließlicher Akt der Tatsachenfeststellung, sondern ein Ineinander von tatsächlichen Feststellungen und Rechtsanwendungen ist (Urteil vom 31. Mai 2012 - BVerwG 3 C 12.11 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 113 Rn. 15, vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 164 ff.).

18 Für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Abzustellen ist auf den Inhalt des Bescheides, aber auch auf die bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Begleitumstände. Dazu gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsnormen. Der Bekanntgabeadressat ist nicht notwendig auch Regelungsadressat (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279> und Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62).

19 Das Berufungsgericht ist ersichtlich von diesem materiell-rechtlichen Verständnis ausgegangen. Vor dem Hintergrund des in § 4a der Kartoffelstärkeprämienverordnung geregelten Verfahrens der Beantragung und Bewilligung von Ausgleichszahlungen über einen Stärkehersteller hat es festgestellt, dass die Kyritzer Stärke GmbH hinsichtlich der Ausgleichszahlungen lediglich Bekanntgabeadressatin der Bescheide war, während Regelungsadressaten die als Erzeuger von Stärkekartoffeln in den Blick genommenen Personen gewesen seien. Es hat diese Annahme zudem darauf gestützt, dass die Ausgleichszahlungen „zur Auszahlung an die anspruchsbeteiligten Stärkekartoffelerzeuger“ gewährt wurden. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62 f.).

20 Hinsichtlich der mit den Bewilligungsbescheiden begünstigten Personen und der Höhe der ihnen zuzuordnenden Ausgleichszahlungen hat das Berufungsgericht auf die in den Bewilligungsbescheiden jeweils in Bezug genommenen Abrechnungsläufe und die Antragsunterlagen abgestellt. Aus den nach Unionsrecht vorzulegenden Unterlagen und den in den vorgelegten Behördenakten dokumentierten Vorgängen ergebe sich, dass die zurückgeforderten Ausgleichszahlungen zum Anbau- und Liefervertrag zwischen der Kyritzer Stärke GmbH und der Klägerin und damit zu Gunsten der Klägerin erbracht worden seien.

21 Die Klägerin hat gegen diese tatsächlichen Feststellungen keine Verfahrensrügen erhoben. Auch rechtlich ist die Auslegung nicht zu beanstanden. Zwar wurden die Ausgleichszahlungen damit entgegen den Vorgaben des materiellen Rechts jemandem bewilligt, der selbst keine Stärkekartoffeln angebaut hat. Die Auslegung ist aber deshalb folgerichtig, weil die Klägerin in dem für die Bewilligung erforderlichen Anbauvertrag (Art. 8 Abs. 2 VO <EWG> Nr. 1766/92) zwischen ihr und dem Stärkeunternehmen Kyritzer Stärke GmbH als Erzeugerin benannt wurde und sich die Bewilligungen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auf diesen Vertrag beziehen. Der Einwand der Klägerin, sie habe den Vertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH als Vertreterin der Stärkekartoffelerzeuger geschlossen, ist angesichts des Vertragsinhalts nicht berechtigt. Ein Anbauvertrag, wie er in Art. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 (ABl Nr. L 16 S. 3) definiert war und dessen Mindestangaben Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 97/95 regelte, musste unter anderem den Namen und die Anschrift des Erzeugers oder der Erzeugervereinigung und die Größe der Anbaufläche enthalten. Der Vertrag, auf den die Bewilligungen bezogen wurden, benennt als Erzeugerin ausdrücklich die Klägerin und enthält die Aussage, sie baue auf einer Fläche von 30 ha Stärkekartoffeln an. Er enthält keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vertrag vom 15. Dezember 1992, der als Grundlage des Anbauvertrages genannt wird. Mit ihm erwarb die Klägerin von der Kyritzer Stärke GmbH entgeltlich ein „Lieferrecht“ für Stärkekartoffeln „aus eigenem Anbau“. Die Benennung der Klägerin als Erzeugerin ist auch keine unschädliche Falschbezeichnung. Die Klägerin knüpft mit dieser Überlegung an den zivilrechtlichen Grundsatz an, dass für den Vertragsinhalt ungeachtet des objektiven Erklärungsinhalts der Willenserklärungen der subjektive Wille der Parteien maßgeblich ist, wenn dieser übereinstimmt (falsa demonstratio non nocet). Auf den Anbauvertrag als Bewilligungsvoraussetzung der Ausgleichszahlung ist dieser Grundsatz jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht anwendbar; denn mit dem Vertrag sollte gegenüber der Bewilligungsbehörde der Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen geführt und deren Kontrolle ermöglicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 - KZR 4/85 - NJW-RR 1986, 724 <726> m.w.N.). Dementsprechend lassen sich die Verträge zwischen der Klägerin und der Kyritzer Stärke GmbH sowie zwischen der Klägerin und den einzelnen Stärkekartoffelherstellern auch nicht als einheitliches Vertragsverhältnis deuten, in dem die Klägerin nicht Vertragspartei sondern lediglich Vermittlerin gewesen wäre.

22 bb) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Antragsverfahren wirksam durch die Kyritzer Stärke GmbH vertreten worden ist und sich deshalb deren Wissen um die Umstände, die vom Berufungsgericht bei seiner Auslegung berücksichtigt worden sind, zurechnen lassen muss (§ 166 Abs. 1 BGB analog).

23 Anders als das Berufungsgericht an anderer Stelle des Urteils entscheidungstragend darlegt (so seine Ausführungen zu dem Wirtschaftsjahr 1996/97 - UA S. 19 f.) und damit denknotwendig auch für das hier betroffene Wirtschaftsjahr voraussetzt, war dafür allerdings eine schriftliche Vollmacht nicht erforderlich. Deshalb greift die der Sache nach berechtigte Verfahrensrüge der Klägerin, sie habe niemals behauptet, der Kyritzer Stärke GmbH eine schriftliche Vollmacht erteilt zu haben, so dass ihr das Berufungsgericht nicht vorhalten dürfe, sich mit dem Bestreiten einer wirksamen Bevollmächtigung in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag zu setzen, im Ergebnis nicht durch.

24 Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August 1976 (BGBl I S. 2585) in der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 geltenden Fassung vom 8. Dezember 1993 (BGBl I S. 2005) konnte sich ein Kartoffelerzeuger bei dem Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung durch den Stärkehersteller, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln geschlossen hatte, vertreten lassen. Diese einseitig in der Rechtsmacht des Erzeugers stehende Möglichkeit verpflichtete den Stärkehersteller, den Antrag auf Gewährung von Ausgleichszahlungen im Namen des Erzeugers gleichzeitig mit seinem eigenen Prämienantrag nach § 4 der Verordnung schriftlich zu stellen, wobei seine Vertretungsbefugnis „durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen“ war (§ 4a Abs. 1 Satz 4 und 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung).

25 Das Berufungsgericht hat aus dem Wortlaut gefolgert, eine Vollmacht bedürfe „nicht nur“ schriftlicher Form, sondern sei „zudem“ in dieser Form nachzuweisen. Es hat damit im Ansatz zutreffend zwischen der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung und als (bloßes) Nachweiserfordernis unterschieden. Der Wortlaut der Vorschrift beschränkt sich jedoch auf die Aussage, dass ein Nachweis zu führen und dieser durch eine schriftliche Vollmacht zu erbringen ist.

26 Die aus Anlass der Einführung der Ausgleichszahlungen mit Eilverordnung vom 23. August 1993 (BGBl I S. 1512) eingefügte, nachfolgend mit Zustimmung des Bundesrates durch Änderungsverordnung vom 8. Dezember 1993 (BGBl I S. 2005) entfristete Regelung sollte das neben die Prämien für die Hersteller von Kartoffelstärke hinzutretende Bewilligungsverfahren für Ausgleichszahlungen vereinfachen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand gering halten (BRDrucks 747/93 S. 3). Mit dem schriftlichen Antrag und dem Nachweis in Schriftform gemäß § 4a Abs. 1 Satz 4 und 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung hat der Gesetzgeber das in § 4 der Kartoffelstärkeprämienverordnung für die Herstellerprämie enthaltene Prinzip des schriftlichen Verfahrens übernommen. Das diente einem möglichst einfachen und zugleich effektiven Verwaltungsverfahren, lässt aber nicht erkennen, dass die Erzeuger von Stärkekartoffeln durch ein Schriftformerfordernis hätten geschützt werden sollen. Dies bestätigt auch § 14 VwVfG. Ließ sich ein Kartoffelerzeuger nicht vom Stärkehersteller vertreten - was praktisch fern liegen mochte, aber möglich war - so war ihm nicht verwehrt, seinen Antrag von einem bevollmächtigten Dritten stellen zu lassen. Für die auf diesen Fall anwendbare allgemeine Regelung des § 14 VwVfG ist aber anerkannt, dass mit ihr eine bestimmte Form für die Erteilung einer Vollmacht nicht vorgegeben, sondern nur eine Nachweisregelung getroffen ist (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rn. 14; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 14 Rn. 17). Die Vorschriften unterscheiden sich lediglich darin, dass der Nachweis im Falle der Kartoffelstärkeprämienverordnung stets, im Falle des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur auf Verlangen zu erbringen war. Schließlich führt auch der Gedanke des Berufungsgerichts nicht weiter, dass im Falle eines fehlenden Nachweises gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung nach den Grundsätzen einer Duldungsvollmacht ein schutzwürdiges Vertrauen der Bewilligungsbehörde in den Bestand einer Vollmacht nicht bestehe. Für die Frage, ob eine Vollmacht wirksam nur schriftlich oder aber auch formlos erteilt werden konnte, ist das nicht weiter bedeutsam. Entscheidend ist insoweit allenfalls die Schutzbedürftigkeit des Vertretenen, gegen den sich die Wirkungen der Vollmacht richten.

27 Vor diesem Hintergrund erweist sich das Urteil trotz des zu Recht gerügten Verfahrensmangels als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klägerin im Bewilligungsverfahren ungeachtet einer fehlenden schriftlichen Vollmacht wirksam von der Kyritzer Stärke GmbH vertreten wurde. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren übereinstimmend mit ihrem früheren Vorbringen geltend gemacht, sie habe im Berufungsverfahren eine schriftliche Bevollmächtigung der Kyritzer Stärke GmbH bestritten, wobei die Betonung auf dem Fehlen der Schriftform gelegen habe. Hingegen habe sie nicht in Abkehr von ihrem bisherigen Vorbringen behauptet, die Kyritzer Stärke GmbH habe nicht als ihre Vertreterin gehandelt. Die Aktivität der Kyritzer Stärke GmbH im Rahmen des Antragsverfahrens auf Ausgleichszahlungen sei mit ihrem Wissen und ihrem Einverständnis erfolgt; die Handlungen seien abgestimmt gewesen. Dies geht über eine bloße Duldung hinaus und schließt die Annahme aus, die Kyritzer Stärke GmbH könnte als vollmachtlose Vertreterin gehandelt haben.

28 Der Annahme eines mit der Klägerin begründeten Rechtsverhältnisses lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass sie ihrerseits als Vertreterin der Kartoffelerzeuger gehandelt habe. Die Klägerin stützt sich dazu auf die von ihr mit den Erzeugern geschlossenen Verträge, die den Auftrag und die Vollmacht enthalten hätten, die Ausgleichszahlungen für die Erzeuger zu vermitteln. Das trifft so jedoch nicht zu. Die diesbezüglichen Anbau- und Lieferverträge des Wirtschaftsjahres 1995/96, die sich allein in einer vom 8. März 1995 datierenden Fassung in den Behördenakten finden, verweisen zunächst auf eine Vertragsmenge, über die die Klägerin verfüge (§ 1). Sämtliche Verpflichtungen sind so gefasst, dass sie zwischen der Klägerin und den Kartoffelerzeugern bestehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält § 6 dieser Verträge keine Bevollmächtigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Vertrag vom 4. April 1995. Nach dessen § 6 „verfügte“ der Erzeuger lediglich, dass die Ausgleichszahlungen an die Klägerin ausgezahlt werden sollten. Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Klägerin die Kyritzer Stärke GmbH nicht selbst, sondern im Namen der Erzeuger bevollmächtigt hat. Dies bestätigt im Übrigen auch die Praxis der Folgejahre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bevollmächtigte die Klägerin die Kyritzer Stärke GmbH in den zwischen ihnen für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 geschlossenen Anbau- und Lieferverträgen. Ist damit aber der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht (§ 164 Abs. 2 BGB analog).

29 cc) War danach die Kyritzer Stärke GmbH von der Klägerin bevollmächtigt, sie im Verfahren der Bewilligung der Ausgleichszahlungen zu vertreten, so wurden die an die Klägerin gerichteten Bewilligungsbescheide mit ihrer Bekanntgabe gegenüber der Kyritzer Stärke GmbH wirksam (§ 1 Abs. 1 NVwVfG, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und war das damit gegenüber der Klägerin begründete Rechtsverhältnis auch ihr gegenüber zurückzunehmen.

30 c) Mit der Beschränkung der Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf Ausgleichszahlungen für von der Klägerin bezogene, von ihr aber nicht erzeugte Stärkekartoffeln, ist zugleich der Grund ihrer Rechtswidrigkeit aufgezeigt; denn gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1766/92 konnten nur Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln Ausgleichszahlungen erhalten. Erzeuger in diesem Sinne war nach der Begriffsdefinition des Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 97/95 jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung dieser Personen, die selbst oder von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung im Rahmen eines von ihr oder in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen lieferte. Dass die Klägerin damals keine Stärkekartoffeln erzeugt hat und damit nicht als Erzeugerin angesehen werden kann, ist unstreitig und bindend festgestellt. Sie war auch keine Erzeugervereinigung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

31 d) Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht Vertrauensschutz nicht entgegen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG bestimmt sich dieser nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Die Bewilligung darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf ihren Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Darauf kann sich allerdings von vornherein nicht berufen, wer die Bewilligung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG).

32 Diese Bestimmungen sind hier mangels spezieller unionsrechtlicher Vertrauensschutzregelungen maßgeblich. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass insbesondere die Vertrauensschutzregelungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems keine Anwendung finden. Dem danach anzuwendenden nationalen Recht sind allerdings durch das Unionsrecht (auch) bei der Rückforderung von unionsrechtlichen Beihilfen Grenzen gezogen; den Interessen der Europäischen Union ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen in vollem Umfang Rechnung zu tragen (EuGH, Urteile vom 21. September 1983 - Rs. C-205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - Slg. 2633 Rn. 30 ff., vom 12. Mai 1998 - Rs. C-366/95, Steff-Houlberg - Slg. I-2661 Rn. 15 und vom 16. Juli 1998 - Rs. C-298/96, Oehlmühle - Slg. I-4767 Rn. 24).

33 Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Bewilligungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, indem sie in dem Vertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH unzutreffend den Eindruck erweckt habe, dass sie als Erzeugerin Stärkekartoffeln auf einer Fläche von 30 ha anbaue. Diese von der Klägerin mit Verfahrensrügen nicht angegriffene Feststellung ist für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht bereits dann unanwendbar ist, wenn die Bewilligungsbehörde eine Mitverantwortung trifft (Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 <363 f.>; vgl. auch Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 <142 f.>). Allerdings hat der Senat eine Ausnahme in Erwägung gezogen, wenn ein Begünstigter bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt habe walten lassen, beispielsweise durch eine Erkundigung bei der zuständigen Behörde, sodass der Fehler nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden könne (Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 33.96 - RdL 1998, 102 <104> insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 105, 354). Vergleichbar hat auch der Europäische Gerichtshof einem Unternehmen Vertrauensschutz gewährt, das sich auf Angaben eines Dritten verlassen hatte, die es nur mit unverhältnismäßigem Aufwand hätte kontrollieren können und auf die es berechtigt vertraut hat (EuGH, Urteile vom 12. Mai 1998 a.a.O. Rn. 21 ff. und vom 16. Juli 1998 a.a.O. Rn. 29 f.). In eine ähnliche Richtung weist - im hier nicht gegebenen Anwendungsbereich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl Nr. L 141 S.18), wonach eine Rückzahlungsverpflichtung dann nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Fehler im Verantwortungsbereich der Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 3 B 20.12 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 6 Rn. 10 f.). Hier verhält es sich jedoch so, dass die Vertragsangaben der Klägerin ersichtlich falsch waren. Ihrer Verantwortung dafür ist die Klägerin nicht schon wegen der Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde und deren unzutreffender Auslegung des Unionsrechts enthoben. Der Europäische Gerichtshof hat in dem gleich gelagerten Verfahren der Emsland Stärke GmbH entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Regelung - die Regelungen zur Erzeugereigenschaft und zum Anbauvertrag - angeführt werden kann und dass das rechtswidrige Verhalten der zuständigen nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen begründet (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - Rs. C-94/05, Emsland Stärke GmbH - Slg. I-2622 Rn. 30-32). Darüber hinaus hat der Gerichtshof deutlich gemacht, dass es unerheblich ist, ob das materielle Ziel, dessen Erreichen durch Bewilligungsvoraussetzungen gewährleistet werden soll, tatsächlich erreicht wurde. Ausreichend sei, dass das Erreichen des Ziels - die Auszahlung des Mindestpreises an den tatsächlichen Erzeuger - gefährdet werde (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 36-38). Schließlich hat der Gerichtshof betont, dass bereits die Bewilligung von Prämien für Kartoffellieferungen, die nicht ordnungsgemäß durch einen Anbauvertrag mit einem Erzeuger gebunden sind, einen Schaden für den Haushalt der Union bewirke (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 52). Nichts anderes gilt für die Ausgleichszahlungen, weshalb unerheblich bleibt, ob die der Klägerin bewilligten Ausgleichszahlungen die Erzeuger der von ihr bezogenen Kartoffeln tatsächlich ungeschmälert erreicht haben. Für Vertrauensschutz der Klägerin bleibt danach kein Raum.

34 2. Vor diesem Hintergrund ist die Rückforderung der Ausgleichszahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG und § 49a Abs. 1 VwVfG zwingende Rechtsfolge der Rücknahme der Bewilligungen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, da sie die tatsächlichen Umstände kannte, die die Rechtswidrigkeit bewirkt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG).

35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.