Verfahrensinformation
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Einrichtung von Sonderparkzonen für Bewohner. Im Jahre 1994 richtete die beklagte Stadt eine Reihe von Sonderparkzonen ein, in denen Gebietsfremden das Parken gar nicht oder nur für kurze Zeit erlaubt wurde. Die Klägerin, die in der Innenstadt arbeitet, klagte gegen die Parkverbote in einer dieser Zonen; diese sei so groß, dass die bevorrechtigten Parker keine "Anwohner" im Sinne der seinerzeit maßgebenden Bestimmung der Straßenverkehrsordnung seien. In den Vorinstanzen hatte die Klage überwiegend keinen Erfolg. Während des Revisionsverfahrens ist die Bestimmung dahin geändert worden, dass die Einrichtung von Sonderparkzonen für "Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel" zugelassen worden ist. Die fortbestehenden Parkverbote sind nunmehr an dieser Regelung zu messen.