Verfahrensinformation

Das Landgericht Halle hatte die Unterbringung des M. in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf Bitten der Justizverwaltung von Sachsen-Anhalt erklärte sich der Freistaat Sachsen bereit, M. in einer sächsischen Klinik unterzubringen. Mit seiner Klage verlangt der Freistaat Sachsen Erstattung der hieraus entstandenen Kosten und beruft sich auf eine Kostenübernahmezusage des Landes Sachsen-Anhalt. Dieses meint, der Freistaat Sachsen sei zur unentgeltlichen Rechtshilfe verpflichtet gewesen. Daher sei die Kostenübernahmeerklärung unwirksam gewesen; im Übrigen sei sie zurückgenommen worden.