Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, von dem klagenden Land die Erstattung sog. Anlastung von Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zu verlangen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hatte im Juli 1999 die von dem EAGFL finanzierten Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 gegenüber der Beklagten um ca. 15,5 Mio Euro mit der Begründung gekürzt, dass die Ausgleichszahlungen an die Landwirte in dem Bundesland z.T. nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen getätigt worden seien. Dem Erstattungsverlangen der Beklagten ist der Kläger, der mit seiner Klage zunächst die Rückzahlung eines Teilbetrages begehrt, nur unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Bestätigung des Bestehens seiner Leistungspflicht nachgekommen. Er vertritt die Auffassung, dass weder das Gemeinschaftsrecht noch das nationale Recht den geltend gemachten Ausgleichsanspruch vorsähe.


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Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, von dem klagenden Land die Erstattung sog. Anlastung von Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zu verlangen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hatte im Juli 1999 die von dem EAGFL finanzierten Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 gegenüber der Beklagten um ca. 15,5 Mio Euro mit der Begründung gekürzt, dass die Ausgleichszahlungen an die Landwirte in dem Bundesland z.T. nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen getätigt worden seien. Dem Erstattungsverlangen der Beklagten ist der Kläger, der mit seiner Klage zunächst die Rückzahlung eines Teilbetrages begehrt, nur unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Bestätigung des Bestehens seiner Leistungspflicht nachgekommen. Er vertritt die Auffassung, dass weder das Gemeinschaftsrecht noch das nationale Recht den geltend gemachten Ausgleichsanspruch vorsähe.