Beschluss vom 04.11.2004 -
BVerwG 20 F 10.04ECLI:DE:BVerwG:2004:041104B20F10.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2004 - 20 F 10.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:041104B20F10.04.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 10.04

  • Bayerischer VGH München - 05.10.2004 - AZ: VGH G 04.2

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgerichts
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fachsenats für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Fachsenat hat als der nach § 99 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1, § 189 VwGO funktionell zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den Antrag der Klägerin zu Recht als unstatthaft verworfen.
Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die gerichtliche Feststellung begehrt werden, dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde rechtswidrig ist, bei nachgeordneten Verwaltungsbehörden entstandene Verwaltungsakten oder einzelne Teile davon im Rechtsstreit vorzulegen. Gegenstand der Vorlage nach § 99 Abs. 1 VwGO und damit auch Gegenstand der Vorlageverweigerung, deren Rechtswidrigkeit nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO gerichtlich festgestellt werden kann, sind danach bereits existierende, für die Sachverhaltsermittlung im Rechtsstreit erforderliche behördliche Akten und Schriftstücke. Hingegen beziehen sich die prozessuale Vorlegepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Vorlageverweigerung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht auf Urkunden, auf deren Erteilung der Rechtsstreit zur Hauptsache gerichtet ist, die also noch gar nicht existieren. Über eine etwaige Pflicht zur Erstellung und Erteilung dieser Urkunden entscheidet das Gericht der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.