Verfahrensinformation
In dem Verfahren begehrt ein Hamburger Feuerwehrmann, der mittlerweile als Personalrat tätig ist, Freizeitausgleich für zuviel geleisteten Einsatzdienst. Die Klage hatte insoweit vor dem Berufungsgericht teilweise Erfolg. Die maßgeblichen Rechtsfragen hat der Senat bereits mit den Urteilen vom 6. Juli 2012 - BVerwG 2 C 70.11, 29.11, 24.11 u.a., geklärt.
Außerdem begehrt er die Feststellung, dass seine regelmäßige Arbeitszeit während des Einsatzdienstes in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. August 2002 nicht mehr als 38,5 Stunden und in der Zeit vom 1. August 2002 bis 31. August 2005 nicht mehr als 40 Wochenarbeitsstunden, betrage, weil es tatsächlich keine Zeiten des Bereitschaftsdienstes, die anders als Vollarbeitszeiten zu gewichten seien, gebe. Die Klage war insoweit vor dem Berufungsgericht erfolglos.