Verfahrensinformation
Der Ehemann der Klägerin war beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter. Er wurde bis zu seinem Tode von seiner Ehefrau und einem ambulanten Pflegedienst gepflegt ("kombinierte Pflege"). Die Klägerin begehrt Beihilfe zu den zusätzlichen Kosten, die ihr von dem Pflegedienst für die Zeit berechnet worden sind, in der sie selbst wegen Erholungsurlaubs abwesend war. Die Beihilfevorschriften des beklagten Landes sehen in diesem Fall keine Erstattung vor. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob sich ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten lässt. Das Berufungsgericht hatte dies angenommen.