Verfahrensinformation

Der Ehemann der Klägerin war beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter. Er wurde bis zu seinem Tode von seiner Ehefrau und einem ambulanten Pflegedienst gepflegt ("kombinierte Pflege"). Die Klägerin begehrt Beihilfe zu den zusätzlichen Kosten, die ihr von dem Pflegedienst für die Zeit berechnet worden sind, in der sie selbst wegen Erholungsurlaubs abwesend war. Die Beihilfevorschriften des beklagten Landes sehen in diesem Fall keine Erstattung vor. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob sich ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten lässt. Das Berufungsgericht hatte dies angenommen.


Beschluss vom 26.11.2003 -
BVerwG 2 C 46.02ECLI:DE:BVerwG:2003:261103B2C46.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2003 - 2 C 46.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:261103B2C46.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 46.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.07.2002 - AZ: OVG 6 A 3458/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 811,79 € festgesetzt.

Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2002 mit Schriftsatz vom 17. November 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1,
§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.