Verfahrensinformation
Die Klägerin lebt seit Ende 2001 mit einer anderen Frau in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dieses teilte sie umgehend nach der Eintragung dem zuständigen Landesamt für Besoldung und Versorgung mit und beantragte die Gewährung von Familienzuschlag. Das wurde abgelehnt. Ihre Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos, weil die alleinige Berücksichtigung von Ehepartnern bei der Gewährung des Familienzuschlags wegen des durch Art. 6 Abs. 1 GG angeordneten besonderen Schutzes der Ehe auf einer sachlich gerechtfertigten Unterscheidung beruhe.