Verfahrensinformation

Die Verfahren betreffen Lehrer, die in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt sind und die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erreichen wollen. Das beklagte Bundesland hat dies abgelehnt, weil die Kläger die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung (35 Jahre) überschritten haben. Die Kläger haben demgegenüber geltend gemacht, die Höchstaltersgrenze sei rechtwidrig, weil sie eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle, die insbesondere gegen das im Jahr 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und entsprechende europarechtliche Vorgaben verstoße. Außerdem haben die Kläger eine Ungleichbehandlung gerügt, weil das beklagte Bundesland durch einen sog. Mangelfacherlass bei bestimmten Fächern eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze um bis zu 10 Jahren ermöglicht hat. Die Klagen sind in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. In den Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung rechtmäßig ist und ob die Kläger sich gegebenenfalls auf Ausnahmen von der Altersgrenze berufen können.


Beschluss vom 19.02.2009 -
BVerwG 2 C 17.07ECLI:DE:BVerwG:2009:190209B2C17.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2009 - 2 C 17.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:190209B2C17.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 17.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.03.2007 - AZ: OVG 6 A 942/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Februar 2005 sind wirkungslos.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 25 947 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Hauptbeteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt. Damit ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des gesamten Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil ihrem gegen den Beklagten gerichteten Begehren auf Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis unter Außerachtlassung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze das nötige Rechtsschutzbedürfnis fehlte, nachdem sie im Schuldienst eines anderen Bundeslandes bereits zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden ist. Für einen Wechsel in den Schuldienst des beklagten Landes kommt nunmehr der Weg der Versetzung in Betracht.

3 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.