Verfahrensinformation
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit des § 14 a BBesG (Bildung von Versorgungsrücklagen als Sondervermögen) zu entscheiden. Der durch das Versorgungsreformgesetz vom Juni 1998 neu geschaffene § 14 a BBesG sah vor, dass in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 die Anpassungen der Besoldung in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 v.H. um drei vom Hundert abgesenkt werden sollte. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht verminderten Anpassung sollte einem Sondervermögen zugeführt werden, das der Finanzierung der künftigen Versorgungsausgaben dient. Dadurch wird nicht nur eine Minderung der Anhebung der Besoldung, sondern - mittelbar - auch eine geminderte Erhöhung von Versorgungsbezügen erreicht.
Verfahrensinformation
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit des § 14 a BBesG (Bildung von Versorgungsrücklagen als Sondervermögen) zu entscheiden. Der durch das Versorgungsreformgesetz vom Juni 1998 neu geschaffene § 14 a BBesG sah vor, dass in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 die Anpassungen der Besoldung in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 v.H. um drei vom Hundert abgesenkt werden sollte. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht verminderten Anpassung sollte einem Sondervermögen zugeführt werden, das der Finanzierung der künftigen Versorgungsausgaben dient. Dadurch wird nicht nur eine Minderung der Anhebung der Besoldung, sondern - mittelbar - auch eine geminderte Erhöhung von Versorgungsbezügen erreicht.