Verfahrensinformation

Beamte, Richter und Soldaten, die aufgrund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung an einem humanitären oder unterstützenden Einsatz im Ausland teilnehmen, erhalten einen Zuschlag zur Besoldung, der die Belastungen und Erschwernisse im Einsatzgebiet abgelten soll. Der Zuschlag wird nach Art und Umfang der Belastungen in sechs Stufen gewährt.


Die Klägerin ist Polizeibeamtin. Sie nahm 2004/2005 an der Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien-Herzegowina teil. Hierfür erhielt sie im Wesentlichen den Zuschlag der Stufe 3; sie hält jedoch die höhere Stufe 4 für gerechtfertigt, weil der Einsatz aufgrund von Landminen mit besonderen Gefährdungen verbunden gewesen sei. Die Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wird über den Maßstab der Gefährdung, die Bedeutung der Zielsetzungen und Bedingungen des Einsatzes und das Bestehen einer Einschätzungsprärogative der Verwaltung zu entscheiden haben.