Verfahrensinformation
Der Kläger, Berufsoffizier der Bundeswehr in einer technischen Funktion, begehrt die Anerkennung einer Zeit, in der er vor Eintritt in die Bundeswehr zum Kfz-Mechaniker ausgebildet worden ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnt dies ab, weil die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker bei dem Kläger allgemeine schulische Bildungsvoraussetzungen, die für die Offizierslaufbahn vorgeschrieben seien, ersetzt habe und deshalb nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden könne. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.