Verfahrensinformation

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Emeritenbezüge des Klägers während seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Angewandte Chemie Berlin-Adlershof e.V. ruhen. Nach § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG wäre dies der Fall, wenn es sich bei dem Institut um einen Verband öffentlich-rechtlicher Körperschaften handelt. Bund und Land waren nicht Mitglieder des Vereins, hatten jedoch Einfluss über das Kuratorium und sich als Zuwendungsgeber zu finanzieller Ausstattung des Instituts verpflichtet, das Fremdfinanzierungsmittel von mindestens 30 % anwerben wollte.


Beschluss vom 14.12.2006 -
BVerwG 2 B 60.06ECLI:DE:BVerwG:2006:141206B2B60.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2006 - 2 B 60.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:141206B2B60.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 60.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.07.2006 - AZ: OVG 21 A 141/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Juli 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen ein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 8 BeamtVG erzielt wird.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 32.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.