Verfahrensinformation

Der Kläger, ein der Deutschen Bahn zugewiesener Bundesbeamter, begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Reaktivierung.


Der Kläger ist Hauptwerkmeister. Im August 2005 versetzte ihn der Beklagte vorzeitig in den Ruhestand. Im September 2006 beantragte der Kläger seine Reaktivierung, weil er wieder dienstfähig geworden sei. Der Chefarzt des Beklagten befand den Kläger im Juni 2007 für wieder dienstfähig. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil von April 2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Bahn zur Reaktivierung.


Im Juli 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem ihm nur ausgezahlten Ruhegehalt und seinen vollen Dienstbezügen für den Zeitraum der aus seiner Sicht verspätet erfolgten Reaktivierung. Darauf reagierte der Beklagte u.a. mit formlosem Schreiben vom Oktober 2008, in dem er den Antrag auf Schadensersatz als abwegig bezeichnete. Seine auf Zahlung gerichtete Klage ist von dem Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen worden, weil kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden und die Durchführung eines solchen Verfahrens auch nicht ausnahmsweise entbehrlich sei.


In der vom Kläger eingelegten Revision wird das Bundesverwaltungsgericht zu klären haben, unter welchen Voraussetzungen ein Widerspruchsverfahren entbehrlich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 -).