Verfahrensinformation
Der klagende Beamte war vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis Arbeiter bei der ehemaligen Deutschen Bundesbahn. Auf die Ausbildung, der er sich zwecks Eintritts in die Beamtenlaufbahn unterziehen musste, wurde ein Jahr seiner dreijährigen Ausbildung als Jungwerker angerechnet. Nach dem Beamtenversorgungsrecht kann die Jungwerkerzeit im Umfang ihrer Anrechnung auf die Ausbildung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Da generell aber nur Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden, ist zu entscheiden, wie bei der Jungwerkerausbildung des Klägers zu verfahren ist, von der ein Teil vor, ein anderer nach dem 18. Geburtstag des Klägers liegt.