Verfahrensinformation

Der klagende Beamte war vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis Arbeiter bei der ehemaligen Deutschen Bundesbahn. Auf die Ausbildung, der er sich zwecks Eintritts in die Beamtenlaufbahn unterziehen musste, wurde ein Jahr seiner dreijährigen Ausbildung als Jungwerker angerechnet. Nach dem Beamtenversorgungsrecht kann die Jungwerkerzeit im Umfang ihrer Anrechnung auf die Ausbildung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Da generell aber nur Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden, ist zu entscheiden, wie bei der Jungwerkerausbildung des Klägers zu verfahren ist, von der ein Teil vor, ein anderer nach dem 18. Geburtstag des Klägers liegt.


Urteil vom 01.09.2005 -
BVerwG 2 C 28.04ECLI:DE:BVerwG:2005:010905U2C28.04.0

Leitsatz:

Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn, eine auf die vorgeschriebene Ausbildung anteilig angerechnete andere Ausbildung, die der Beamte vor der Vollendung seines 17. Lebensjahres begonnen und nach diesem Zeitpunkt beendet hat, nur dann im Umfang ihrer Anrechnung als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und soweit die angerechnete Zeitspanne, gemessen vom tatsächlichen Beginn der anderen Ausbildung, in die Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres fällt, ist rechtmäßig.

  • Rechtsquellen
    BeamtVG § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • OVG Lüneburg - 27.04.2004 - AZ: OVG 5 LB 251/02 -
    Niedersächsisches OVG - 27.04.2004 - AZ: OVG 5 LB 251/02

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 28.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:010905U2C28.04.0]

Urteil

BVerwG 2 C 28.04

  • OVG Lüneburg - 27.04.2004 - AZ: OVG 5 LB 251/02 -
  • Niedersächsisches OVG - 27.04.2004 - AZ: OVG 5 LB 251/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:

  1. Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2004 und des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 8. Mai 2002, dieses, soweit es der Klage stattgegeben hat, werden aufgehoben.
  2. Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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