Verfahrensinformation

Der Kläger klagt gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst einer Bayerischen Verwaltungsgemeinschaft. Er hatte diese Entlassung selbst beantragt, seinen Antrag jedoch vier Tage nach Aushändigung der vom Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft unterzeichneten Entlassungsurkunde zurückgenommen. Die für die Entlassung zuständige Gemeinschaftsversammlung beschloss sechs Wochen später, dem Entlassungsantrag des Klägers zu entsprechen.


Das Berufungsgericht hat die Entlassungsverfügung aufgehoben. Im Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob der Kläger seinen Antrag noch wirksam zurücknehmen konnte und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Verwaltungsgemeinschaft erst nach der Rücknahme des Antrags beschlossen hatte, dem Antrag zu entsprechen.