Verfahrensinformation
In zwei Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht zu der verfassungsrechtlichen Frage Stellung zu nehmen haben, ob der Gesetzgeber bestimmen darf, dass ein Amt mit leitender Funktion zunächst nur im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird und erst nach Ablauf zweier Amtszeiten von zusammen zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen werden kann.
Der eine Kläger ist Leitender Gesamtschuldirektor; der andere Kläger ist Abteilungsleiter einer Landesanstalt. Beide stehen im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie machen geltend, die landesgesetzliche Regelung verstoße gegen den hergebrachten Grundsatz, dass Ämter auf Lebenszeit verliehen werden. Durch die Befristung der Verleihung werde ein Zwang zu "Wohlverhalten" ausgeübt und die sachliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Auch habe der Landesgesetzgeber offen gelassen, nach welchen Kriterien die Entscheidungen über eine weitere Amtszeit und über die endgültige Verleihung zu treffen seien.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war der Landesgesetzgeber weder durch den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch durch den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsatz der Ämtervergabe auf Lebenszeit gehindert, die Vergabe bestimmter Führungsämter auf Zeit vorzuschreiben. Hierbei handele es sich um eine zulässige Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts, durch die der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gestärkt werde. Der Landesgesetzgeber verfolge in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Ziele, den Leistungswettbewerb zu fördern und den Spielraum für die Personalführung zu erweitern.