Verfahrensinformation

Der früher im gehobenen Dienst des Bundes beschäftigte Kläger wurde 1991 nach Sachsen-Anhalt abgeordnet. Nach einer erfolgreichen Einführungszeit stellte ihm der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes die Übernahme in den höheren Dienst, die sofortige Ernennung zum Regierungsdirektor und nach Ablauf eines Jahres die Beförderung zum Ministerialrat in Aussicht, wenn er sich zum Übertritt in den Dienst des Landes entschließe. Der Kläger erklärte seine Bereitschaft hierzu und wurde zum Regierungsdirektor ernannt. Seinen nach Ablauf eines Jahres gestellten Antrag, ihn zum Ministerialrat zu befördern, lehnte das Land mit der Begründung ab, das Land habe eine Beförderungssperre beschlossen; außerdem unterliege die Beförderung Regelfristen, die der Kläger nicht erfülle. Auf eine Zusage könne er sich nicht berufen. Das Berufungsgericht hat das Land verpflichtet, dem Kläger das Amt eines Ministerialrats zu übertragen und ihm Schadensersatz für die Verzögerung der Beförderung zu leisten. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob dem Kläger eine verbindliche Zusage erteilt worden ist und welche Folgen ein ihr beigefügter Vorbehalt hat.


Verfahrensinformation

Der früher im gehobenen Dienst des Bundes beschäftigte Kläger wurde 1991 nach Sachsen-Anhalt abgeordnet. Nach einer erfolgreichen Einführungszeit stellte ihm der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes die Übernahme in den höheren Dienst, die sofortige Ernennung zum Regierungsdirektor und nach Ablauf eines Jahres die Beförderung zum Ministerialrat in Aussicht, wenn er sich zum Übertritt in den Dienst des Landes entschließe. Der Kläger erklärte seine Bereitschaft hierzu und wurde zum Regierungsdirektor ernannt. Seinen nach Ablauf eines Jahres gestellten Antrag, ihn zum Ministerialrat zu befördern, lehnte das Land mit der Begründung ab, das Land habe eine Beförderungssperre beschlossen; außerdem unterliege die Beförderung Regelfristen, die der Kläger nicht erfülle. Auf eine Zusage könne er sich nicht berufen. Das Berufungsgericht hat das Land verpflichtet, dem Kläger das Amt eines Ministerialrats zu übertragen und ihm Schadensersatz für die Verzögerung der Beförderung zu leisten. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob dem Kläger eine verbindliche Zusage erteilt worden ist und welche Folgen ein ihr beigefügter Vorbehalt hat.