Verfahrensinformation

Ein evangelischer Pfarrer im Ruhestand klagt gegen die Landeskirche, in deren Diensten er gestanden hat, weil sie ihn wegen Mangelhaftigkeit seiner Amtsführung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt hat. Zuvor hatte der Kläger dagegen sowie gegen eine vorangegangene Versetzung in der Wartestand erfolglos vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht geklagt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die Versetzung des Klägers in den Ruhestand unbeschadet ihres Charakters als innerkirchliche Personalmaßnahme gemäß Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung insoweit der staatlichen Gerichtsbarkeit, als der Betroffene die Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze der staatlichen Rechtsordnung wie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Verbots der Willkür geltend macht.


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Ein evangelischer Pfarrer im Ruhestand klagt gegen die Landeskirche, in deren Diensten er gestanden hat, weil sie ihn wegen Mangelhaftigkeit seiner Amtsführung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt hat. Zuvor hatte der Kläger dagegen sowie gegen eine vorangegangene Versetzung in der Wartestand erfolglos vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht geklagt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die Versetzung des Klägers in den Ruhestand unbeschadet ihres Charakters als innerkirchliche Personalmaßnahme gemäß Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung insoweit der staatlichen Gerichtsbarkeit, als der Betroffene die Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze der staatlichen Rechtsordnung wie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Verbots der Willkür geltend macht.