Verfahrensinformation

Der Kläger ist zum 1. Januar 1997 zum Polizeihauptmeister befördert worden. Er fordert Schadensersatz, weil er nach seiner Auffassung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte befördert werden müssen. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.


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Der Kläger ist zum 1. Januar 1997 zum Polizeihauptmeister befördert worden. Er fordert Schadensersatz, weil er nach seiner Auffassung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte befördert werden müssen. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.