Verfahrensinformation

Der Kläger ist als Zeitsoldat in die Bundeswehr eingetreten und zum Flugzeugführer ausgebildet worden. Nach rund siebenjähriger Zugehörigkeit zur Bundeswehr wurde er auf seinen Antrag als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zurzeit ist der Kläger bei einer Fluggesellschaft als Pilot beschäftigt. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland verlangt von dem Kläger von den Kosten der Ausbildung zum Flugzeugführer, die sie mit ca. 600.000 Euro beziffert, etwa 90.000 Euro zurück. Der Kläger wendet dagegen u. a. ein, mit diesem Verlangen werde unzulässig auf die Freiheit seiner Entscheidung eingewirkt, den Kriegsdienst zu verweigern.


Pressemitteilung Nr. 19/2006 vom 30.03.2006

Begrenzte Erstattung der Ausbildungskosten eines Bundeswehrpiloten, der als Kriegsdienstverweigerer entlassen worden ist

Auch ein Soldat auf Zeit, der vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen werden musste, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist, hat Ausbildungskosten zu erstatten. Waren diese sehr hoch, braucht er sie jedoch nur in der Höhe nutzbarer Vorteile zu erstatten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die klagenden Luftwaffenoffiziere hatten nach Abschluss ihrer Ausbildung zum Flugzeugführer auf dem Transportflugzeug "Transall", die Kosten von jeweils rund 600.000 Euro verursacht hatte, erfolgreich ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer betrieben und waren daraufhin aus der Bundeswehr entlassen worden. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hatte von jedem die Erstattung von rund 94.000 Euro gefordert.


Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das dieses Verlangen als rechtmäßig angesehen hat, aufgehoben. Die Gewissensentscheidung, die es den Klägern unmöglich gemacht hat, im Soldatenverhältnis zu verbleiben, und so der Erstattungspflicht zu entgehen, stellt eine besondere Härte dar, welche die Behörde zwingt, die Erstattungsverpflichtung zu reduzieren. In welchem Umfang das zu geschehen hat, hängt davon ab, welche Beträge die Kläger dadurch erspart haben, dass sie diese Fähigkeiten und Kenntnisse bei der Bundeswehr und nicht auf eigene Kosten in einer zivilen Ausbildungseinrichtung erworben haben. Der zu erstattende Betrag darf nicht so hoch sein, dass er von der Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschreckt.


BVerwG 2 C 18.05 - Urteil vom 30.03.2006

BVerwG 2 C 19.05 - Urteil vom 30.03.2006


Urteil vom 30.03.2006 -
BVerwG 2 C 18.05ECLI:DE:BVerwG:2006:300306U2C18.05.0

Leitsätze:

Berufs- und Zeitsoldaten, die wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden sind, haben die Kosten einer Fachausbildung nur insoweit zu erstatten, als ihnen ein Vorteil aus der Ausbildung verblieben ist (Bestätigung des Beschlusses vom 2. Juli 1996 - BVerwG 2 B 49.96 - Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2). Der Vorteil besteht in der Ersparnis der Kosten der Fachausbildung, soweit diese für eine Berufstätigkeit außerhalb der Bundeswehr genutzt werden kann.

Zu den ersparten Ausbildungsaufwendungen gehören auch die Kosten für die Lebenshaltung und die Krankenversicherung während der Zeit der Fachausbildung.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 4 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1
    SG 1995 § 46 Abs. 2 Nr. 7,§ 56 Abs. 4

  • OVG Lüneburg - 14.12.2004 - AZ: OVG 5 LB 109/04 -
    Niedersächsisches OVG - 14.12.2004 - AZ: OVG 5 LB 109/04

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:300306U2C18.05.0]

Urteil

BVerwG 2 C 18.05

  • OVG Lüneburg - 14.12.2004 - AZ: OVG 5 LB 109/04 -
  • Niedersächsisches OVG - 14.12.2004 - AZ: OVG 5 LB 109/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Groepper,
Dr. Bayer und Dr. Heitz
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-gerichts vom 14. Dezember 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungs-gericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der im Jahre 1971 geborene Kläger wurde 1990 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von fünfzehn Jahren berufen. Vom 11. Februar 1992 bis zum 8. Februar 1994 absolvierte er eine Pilotenausbildung, die von der Deutschen Lufthansa im Auftrag der Beklagten für die künftigen Piloten der Luftwaffe durchgeführt wurde, und erwarb den Militärflugzeugführerschein. Anschließend wurde er etwa zehn Monate lang auf dem Transportflugzeug Transall geschult und in zwei kurzen Lehrgängen in den Grundkenntnissen für ein „Überleben auf See“ und in „Flugphysiologie“ unterwiesen. Nach zwei erfolglosen Anträgen, die Dienstzeit zu verkürzen, betrieb der Kläger mit Erfolg seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Daraufhin entließ ihn die Beklagte aus dem Soldatenverhältnis. Zugleich unterrichtete sie ihn davon, dass er gemäß § 56 Abs. 4 SG die Kosten der Fachausbildung zu erstatten habe, die sich nach einer Vorabinformation des Bundesministeriums der Verteidigung auf etwa 100 000 DM beliefen.

2 Mit Schreiben vom 16. September 1999 teilte die Beklagte dem Kläger die Kosten der Fachausbildung mit, die sich aus den Einzelbeträgen in Höhe von 489 563 DM für die Ausbildung durch die Deutsche Lufthansa, 695 772 DM für die Schulung auf der Transall sowie von 7 328 DM und 548 DM als Kosten der Kurse „Überleben auf See“ und „Flugphysiologie“ zusammensetzten. Die Beklagte hatte diese Kosten ermittelt, indem sie die Gesamtkosten des Lehrgangs bei der Lufthansa und der Kurse „Überleben auf See“ und „Flugphysiologie“ durch die Zahl der Lehrgangsteilnehmer teilte und die betriebswirtschaftlich errechneten Personal-, Material- und Infrastrukturkosten pro Flugstunde auf der Transall und im Simulator mit der Zahl der vom Kläger absolvierten Flug- und Simulatorstunden multiplizierte.

3 Mit Leistungsbescheid vom 24. November 1999 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr Ausbildungskosten in Höhe von 185 000 DM zu erstatten. Sie führte aus, angesichts der außergewöhnlichen Höhe der Ausbildungskosten für Piloten auf Militärflugzeugen sei ein erheblich unter den tatsächlichen Kosten liegender Erstattungsbetrag angemessen und verhältnismäßig, um die Belange des Dienstherrn und des ehemaligen Soldaten ausgewogen zu berücksichtigen. Wenn Militärpiloten ausgeschieden seien, habe die Bundesrepublik Deutschland ihre Erstattungsforderung über 20 Jahre lang auf 100 000 DM beschränkt. Mitte des Jahres 1998 habe das Bundesministerium der Verteidigung diesen Betrag wegen des gestiegenen Lohn-/Preisniveaus im Umfang der Besoldungserhöhungen der letzten 20 Jahre auf 185 000 DM erhöht. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der für eine vergleichbare zivilberufliche Ausbildung aufzuwendenden Kosten, erscheine ein zu erstattender Betrag von 185 000 DM, der einerseits nur 1/6 der tatsächlichen Ausbildungskosten ausmache, andererseits aber ungefähr die erlangten Vorteile für das Berufsleben widerspiegele, angemessen. Bei einer Ermittlung des Erstattungsbetrags nach der so genannten Abdienquote hätte der Kläger, da er bereits relativ bald nach dem Ende der Fachausbildung ausgeschieden sei, 805 920 DM erstatten müssen. Dem Kläger wurde Ratenzahlung eingeräumt. Mangels Angaben des Klägers zu seiner wirtschaftlichen Situation setzte die Beklagte die monatliche Rate auf 1 500 DM fest.

4 Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Auch von Soldaten, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr ausgeschieden seien, könnten Ausbildungskosten zurückverlangt werden. Jedenfalls die fliegerische Ausbildung bei der Deutschen Lufthansa und auf dem Flugzeugtyp Transall sei Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 SG gewesen. Die Beklagte habe die Kosten dieser Fachausbildung richtig ermittelt; ob es in einzelnen Punkten kleine Fehler gebe, sei angesichts der Gesamtsumme unerheblich. Die Beklagte habe auch die Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zutreffend angewandt. Die Vorteile aus der Fachausbildung beschränkten sich nicht auf die Ersparnis der Aufwendungen für eine vergleichbare zivile Ausbildung, sondern umfassten auch das Einkommen und die Entwicklungschancen der künftigen beruflichen Tätigkeit, zu der die genossene Fachausbildung den ehemaligen Soldaten befähige. Gemessen an diesen Vorteilen seien 185 000 DM kein übermäßig hoher Betrag.

5 Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er stellt den Antrag,
die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2004 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. Januar 2003 sowie den Leistungsbescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. November 1999 aufzuheben.

6 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II

8 Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht. Eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erstattungsbescheids ist dem Senat auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen nicht möglich. Deshalb ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9 Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids kommt nur § 56 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) vom 19. März 1956 (BGBl I S. 114), hier noch anzuwenden in der durch das Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) geänderten Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1737) - SG 1995 -, in Betracht. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

10 Der Kläger gilt als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf seinen Antrag entlassen. Die Entlassung, die § 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG 1995 vorschreibt, wenn der Zeitsoldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist, gilt als Entlassung auf Antrag, § 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 SG 1995.

11 Die militärische Ausbildung des Klägers war auch mit einer Fachausbildung verbunden. Der Kläger ist, nachdem er als Matrose und - nach seinem Übertritt zur Luftwaffe - als Gefreiter eine allgemeine militärische Ausbildung erfahren hatte, zunächst als Pilot und danach als Flugzeugführer für das militärische Transportflugzeug Transall ausgebildet worden. Diese aus zwei Phasen bestehende fliegerische Ausbildung war eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995. Der erforderliche dienstliche Zweck dieser Ausbildung war nach den Vorstellungen der zuständigen Stelle der Beklagten, den Kläger zu befähigen, nicht nur die Flugzeuge, zu deren Führung er auf Grund der Ausbildung bei der Lufthansa berechtigt war, sondern - darüber hinaus - Flugzeuge vom Typ Transall unter den Bedingungen eines militärischen Einsatzes zu fliegen (vgl. zur Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG Urteile vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88 ff.> sowie vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209/210>).

12 Die Einbeziehung der anerkannten Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG. Gemäß Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 - BVerfGE 69, 1 <54> m.w.N.). Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (Beschluss vom 2. Juli 1996 - BVerwG 2 B 49.96 - Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2). Die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis (vgl. Urteil vom 6. Juli 1972 - BVerwG 2 C 7.72 - Buchholz 238.95 SZuwG Nr. 3 zum Verlust der Sonderzuwendung bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis auf Grund der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer).

13 Allerdings hatte der Gesetzgeber mit der Normierung der Erstattungspflicht in einer früheren, bis 1977 geltenden Vorschrift auch bezweckt, Soldaten mit einer kostspieligen Fachausbildung von der Stellung eines Entlassungsantrags abzuhalten (vgl. Urteile vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 135.74 - a.a.O. S. 88, 89 und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 3.81 - a.a.O. S. 206). Diese ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers mag bereits durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl I S. 3114) obsolet geworden sein; denn nunmehr ist der Soldat auf Zeit, anders als zuvor, nicht mehr ohne weiteres auf seinen Wunsch jederzeit zu entlassen, sondern nur noch dann, wenn das Verbleiben im Wehrdienstverhältnis für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Jedenfalls ist die Erstattungspflicht objektiv mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel darstellt, den Soldaten von der Grundrechtsausübung abzuhalten, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs ist.

14 Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat auf Grund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 - BVerfGE 39, 128 <142>).

15 Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde, § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist.

16 Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. „Besondere Härte“ ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (Urteil vom 29. März 1979 - BVerwG 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52). Der Begriff umreißt und charakterisiert u.a. die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten „schwerwiegende(n) Umstände ..., denen sich der Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann“ (Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 135.74 - a.a.O. S. 95). Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation. Zwar könnte er der Erstattungsverpflichtung dadurch entgehen, dass er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stellt und so im Wehrdienstverhältnis verbleibt, er müsste damit aber seinem Gewissen zuwider handeln. Diese Zwangslage, der sich der Soldat nicht entziehen kann, stellt eine besondere Härte dar. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen. Vielmehr greift die Härteregelung bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein. Sie ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits, eine Ausbildung zu finanzieren, die im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden ist.

17 Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 (vgl. Urteile vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 135.74 - a.a.O. S. 93 sowie vom 29. März 1979 - BVerwG 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12) für eine Reduzierung zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat.

18 Bereits durch die bisherige Rechtsprechung war klargestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten in Höhe der durch die Fachausbildung erlangten Vorteile erstatten muss (Beschluss vom 2. Juli 1996 - BVerwG 2 B 49.96 - Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m.w.N.). Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden.

19 Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass das Soldatengesetz in der Fassung von 1995 die anerkannten Kriegsdienstverweigerer, nicht aber die wegen Dienstunfähigkeit entlassenen (§ 55 Abs. 2 SG 1995) und die wegen Verlusts der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 2, § 48 SG 1995) aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten zur Erstattung von Ausbildungskosten heranzieht. Zwischen den Personengruppen bestehen Unterschiede, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (BVerfG, stRspr, vgl. u.a., Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313 <352> m.w.N.). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten (vgl. § 2 Abs. 1 KDVNG); ihre Entlassung gilt gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 SG 1995 als Entlassung auf eigenen Antrag (Beschluss vom 2. Juli 1996 - BVerwG 2 B 49.96 - a.a.O.). Soldaten, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden sind, werden außerdem eher eine Beschäftigung finden, in der sie die erworbenen Fachkenntnisse verwerten können. Demgegenüber sind die Soldaten, die dienstunfähig geworden sind oder ihre Rechtsstellung wegen gerichtlicher Verurteilung verloren haben, ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie als gesundheitlich eingeschränkte oder vorbestrafte Bewerber eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben, in ihrem weiteren Berufsleben die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten anzuwenden, ist weitaus geringer. Dies gilt insbesondere für Berufspiloten.

20 Der Vorteil aus der Fachausbildung, den die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen. Welchen finanziellen Gewinn der ausgeschiedene Zeitsoldat in seinem weiteren Berufsleben aus den erworbenen Fachkenntnissen ziehen wird, lässt sich nicht einmal annähernd prognostizieren. Derartige Möglichkeiten sind nicht ausschließlich auf den unmittelbar erworbenen Vorteil zurückzuführen und lassen sich auch nicht nachprüfbar messen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich jedoch die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Es kann auch nur die tatsächlich eingetretene Ersparnis, nicht aber eine spekulative Aussicht auf künftige finanzielle Vorteile „erstattet“ werden. Alles weitere wäre unerlaubte Gewinnabschöpfung.

21 Erspart hat der Kläger zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (Urteile vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 < 76>; - BVerwG 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 < 92>; - BVerwG 6 C 114.74 , 217.73, 135.74 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13). Unmittelbare Kosten der Ausbildung des Klägers sind die Aufwendungen für die Flugausbildung bei der Deutschen Lufthansa. Diese Ausbildung hat zum Erwerb des Militärflugzeugführerscheins geführt, der nach entsprechender Umschreibung die Voraussetzung dafür ist, dass der Ausgebildete, wenn auch nach einer weiteren, auf einen bestimmten Flugzeugtyp bezogenen Ausbildung, als Pilot bei einer Luftverkehrsgesellschaft tätig sein kann. Für diese Ausbildung des Klägers hat die Beklagte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts an die Lufthansa rund 490 000 DM gezahlt. Erspart im Sinne des dargelegten Vorteilsbegriffs hat der Kläger nur den Teil dieses Betrages, mit dem der Deutschen Lufthansa die Vermittlung der auch für künftige Piloten von Verkehrsflugzeugen, nicht nur für künftige Luftwaffenpiloten nützlichen Fähigkeiten vergütet worden ist. Nur soweit dieser Teil des Entgelts den Marktpreis für eine verkehrsfliegerische Ausbildung der Art und Güte darstellt, wie sie der Kläger erhalten hat, handelt es sich um eine ersparte Aufwendung. Wie hoch dieser (Teil-) Betrag ist, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.

22 Erspart hat der Kläger ferner die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 114.74 , 217.73, 135.74 - a.a.O.). Als mittelbare Ausbildungskosten zu erstatten sind ferner die ersparten Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung.

23 Die Schulung auf dem Transportflugzeug „Transall“ zielte darauf ab, den Kläger in den Stand zu setzen, dieses Militärflugzeug unter den Bedingungen und Erschwernissen, welche die Luftwaffe vorgegeben hat, zu fliegen. Nur wenn die bei dieser Schulung erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse für die Tätigkeit als Pilot eines Verkehrsflugzeugs von messbarem Nutzen sind, sie etwa die Einstellungschancen eines Piloten auf dem Arbeitsmarkt eindeutig erhöhen oder über verbreiterte Einsatzmöglichkeiten seine tarifliche Einstufung verbessern, stellt der für den Kläger kostenlose Erwerb dieser Fähigkeiten einen Vorteil dar und ist durch Erstattung eines Geldbetrags abzuschöpfen. Im Prinzip dasselbe gilt für die Kosten der Lehrgänge „Flugphysiologie“ und „Überleben auf See“, jedenfalls dann, wenn sie in ähnlicher Weise für Verkehrspiloten vorausgesetzt werden.

24 Ob der Betrag, zu dem diese Ermessenserwägungen führen, von einem bestimmten ehemaligen Zeitsoldaten verlangt werden kann, hängt schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Ist er, womöglich auf unabsehbare Zeit, ohne Beschäftigung, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Entschließt sich die Bundesrepublik Deutschland, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein.

25 Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob die Ermessensausübung, auf Grund derer die Beklagte den zu erstattenden Betrag auf 185 000 DM festgesetzt hat, in der gebotenen Weise an den genannten Erwägungen und Kriterien orientiert ist. Die besondere Härte, die zur Festsetzung eines hinter den tatsächlichen Ausbildungskosten zurückbleibenden Erstattungsbetrags nötigt, hat die Beklagte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts und in Übereinstimmung mit den Bemessungsgrundsätzen vom 28. April 1992 in den überaus hohen Ausbildungskosten gesehen. Welche Ermessenserwägungen die Beklagte dann angestellt hat, legt das Berufungsurteil nicht dar. Es beschränkt sich insoweit auf die Feststellung, in dem hier gegebenen Fall, in dem die nur in Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr erhältliche Fachausbildung überaus teuer gewesen sei, habe sich gemäß den Bemessungsgrundsätzen der Bundesminister der Verteidigung die Entscheidung vorbehalten. Die Kriterien, anhand derer der Bundesminister der Verteidigung entscheidet und im Fall des Klägers entschieden hat, sind weder in den Bemessungsgrundsätzen niedergelegt, noch lassen sie sich sonstigen Darlegungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren entnehmen. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 17. Dezember 2002) lediglich mitgeteilt, dass die Anhebung des Erstattungsbetrags von 100 000 DM auf 185 000 DM in „fliegerischen Fällen“ durch die Erhöhung der Besoldung im öffentlichen Dienst um etwa 85 v.H. zwischen 1978 und 1998 veranlasst war. Unklar bleibt, welche Erwägungen für die ursprüngliche Festsetzung auf 100 000 DM maßgeblich waren. Um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Erstattungsbetrags auf 185 000 DM beurteilen zu können, muss aber auch bekannt sein, welche Überlegungen der ursprünglichen Festsetzung auf 100 000 DM zu Grunde gelegen haben. Auch dies wird das Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, aufzuklären haben - ebenso die durchschnittlichen Kosten einer aus der Sicht des privaten Arbeitgebers einstellungswirksam gleichwertigen Ausbildung in einer privaten Einrichtung. Der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshal- tungskosten lässt sich notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht.