Verfahrensinformation

Wird ein Beamter über den Bereich eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn versetzt, so bedarf es des schriftlich erklärten Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu klären, welche Rechtsnatur dieser Einverständniserklärung zukommt, zu welchem Zeitpunkt sie vorliegen muss und unter welchen Voraussetzungen sie angefochten oder widerrufen werden kann.


Verfahrensinformation

Wird ein Beamter über den Bereich eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn versetzt, so bedarf es des schriftlich erklärten Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu klären, welche Rechtsnatur dieser Einverständniserklärung zukommt, zu welchem Zeitpunkt sie vorliegen muss und unter welchen Voraussetzungen sie angefochten oder widerrufen werden kann.


Urteil vom 19.12.2002 -
BVerwG 2 C 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:191202U2C1.02.0

Leitsatz:

Die Versetzung eines Beamten in den Bereich eines anderen Dienstherrn ist unwirksam, wenn das von dem aufnehmenden Dienstherrn schriftlich zu erklärende Einverständnis bei Erlass der Versetzungsverfügung nicht vorliegt. Eine Heilung dieses Mangels ist ausgeschlossen.

  • Rechtsquellen
    BRRG § 123 Abs. 2
    VwVfG § 44 Abs. 3 Nr. 4, § 45 Abs. 1 Nr. 5
    LVwVfG BW § 44 Abs. 3 Nr. 4, § 45 Abs. 1 Nr. 5

  • VGH Mannheim - 27.11.2001 - AZ: VGH 4 S 1081/00 -
    VGH Baden-Württemberg - 27.11.2001 - AZ: VGH 4 S 1081/00

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:191202U2C1.02.0]

Urteil

BVerwG 2 C 1.02

  • VGH Mannheim - 27.11.2001 - AZ: VGH 4 S 1081/00 -
  • VGH Baden-Württemberg - 27.11.2001 - AZ: VGH 4 S 1081/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

I


Der 1960 geborene Beigeladene wurde 1996 als Stadtinspektor z.A. in den Dienst der Beklagten eingestellt und am 8. Dezember 1998 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtinspektor ernannt. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 versetzte die Beklagte ihn mit Wirkung vom 1. Februar 1999 zur Klägerin. Die Verfügung enthält den Satz: "Die Landeshauptstadt Saarbrücken hat zu der Versetzung ihr schriftliches Einverständnis erklärt". Sie wurde dem Beigeladenen am selben Tage ausgehändigt.
Der Beigeladene nahm am 1. Februar 1999 seinen Dienst bei der Klägerin auf. Am 9. Februar meldete er sich arbeitsunfähig krank und leistete fortan keinen Dienst mehr.
Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Versetzungsverfügung sei nichtig. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Das nach § 123 Abs. 2 BRRG erforderliche schriftliche Einverständnis der Klägerin zur Versetzung des Beigeladenen in ihren Dienstbereich habe zwar bei Erlass der Versetzungsverfügung noch nicht vorgelegen, doch habe dieser Mangel nicht zu unheilbarer Nichtigkeit, sondern nach dem anzuwendenden materiellen Recht zunächst nur zur schwebenden Unwirksamkeit der Verfügung geführt. Das noch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung (1. Februar 1999) erklärte Einverständnis der Klägerin habe den Mangel geheilt und die schwebende Unwirksamkeit beseitigt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November 2001 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 1999 zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Auffassung der Revision.

II


Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Versetzung des Beigeladenen zur Klägerin nichtig ist.
Ein Beamter kann über den Bereich eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes nur mit dem schriftlich zu erklärenden Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn versetzt werden (§ 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG). Die schriftliche Einverständniserklärung ist materielles Wirksamkeitserfordernis des Verwaltungsakts (vgl. Beschlüsse vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 2.85 - BVerwGE 78, 257 <261>, vom 5. Dezember 1988 - BVerwG 6 P 6.86 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 5 S. 9 ff., vom 19. Juli 1994 - BVerwG 6 P 33.92 - Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 1 S. 2). Ohne sie kann der abgebende Dienstherr die Versetzung eines Beamten in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn mit eigener Personalhoheit nicht rechtswirksam verfügen (Beschluss vom 6. November 1987, a.a.O. S. 262).
Die Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn muss dem abgebenden Dienstherrn bereits im Zeitpunkt des Erlasses seiner Versetzungsverfügung in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen sein. Das folgt unmittelbar aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut. Nach § 123 Abs. 2 Satz 2 BRRG ist in der Versetzungsverfügung zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. Diese vom Gesetz zwingend gebotene Erklärung kann der abgebende Dienstherr in seine Versetzungsverfügung wahrheitsgemäß nur aufnehmen, wenn ihm vor deren Erlass die schriftliche Einverständniserklärung tatsächlich bereits zugegangen ist. Das entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Sie dient der Rechtssicherheit. Für die Versetzung bedarf es einer Einigung zwischen abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn über den Dienstherrnwechsel und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses (§ 18 Abs. 4 BRRG). Diese Einigung soll im Interesse aller Beteiligten, insbesondere des betroffenen Beamten, vor dem Ausspruch der Versetzung herbeigeführt und dokumentiert werden. Deswegen ist die Einverständniserklärung schriftlich zu erteilen und ihr Vorhandensein in der Versetzungsverfügung zum Ausdruck zu bringen.
Eine ohne schriftliche Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn verfügte Versetzung ist nichtig. Das ergibt sich aus § 123 Abs. 2 BRRG. § 44 Abs. 3 Nr. 4 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG (LVwVfG BW) finden keine Anwendung. Die für die Versetzung getroffene spezielle Regelung des Beamtenrechts schließt die Anwendbarkeit der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts und die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (§§ 44, 45 VwVfG) aus (vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282 <284>). § 123 Abs. 2 BRRG regelt im Interesse der Rechtssicherheit und der Ämterstabilität abschließend, dass der abgebende Dienstherr die Versetzung ohne vorherige Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn nicht wirksam aussprechen kann. Der Mangel dieser materiellrechtlich zwingend erforderlichen Wirksamkeitsvoraussetzung kann nicht geheilt werden. Eine nachträgliche Zustimmung des aufnehmenden Dienstherrn mit der Folge, dass die Versetzung als wirksam anzusehen ist, lässt § 123 Abs. 2 BRRG im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 BRRG gerade nicht zu.
Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), hatte die Klägerin sich mit der Versetzung des Beigeladenen in ihren Geschäftsbereich im maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung der Beklagten nicht schriftlich einverstanden erklärt. Dementsprechend ist die Nichtigkeit der Versetzungsverfügung festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.