Verfahrensinformation

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12 u.a., Specht) ist es mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2007 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303/16 nicht zu vereinbaren, dass sich entsprechend den §§ 27 und 28 BBesG a.F. die Grundgehaltsstufe eines Beamten innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung nach seinem Lebensalter richtet. Der EuGH hat ferner entschieden, dass das Unionsrecht nicht vorschreibt, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen.


Gegenstand des Klageverfahrens ist die Frage, ob und in welcher Höhe der Beamte wegen der früheren diskriminierenden Wirkung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen nach nationalem Recht oder unionsrechtlichen Grundsätzen Ansprüche auf höhere Besoldung, Schadenersatz oder Entschädigung hat. Streitgegenständlich ist der Zeitraum von Januar 2008 bis Juni 2009. Im Verfahren könnte sich das Problem der rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche stellen.


Zu der Problematik hat das Bundesverwaltungsgericht in Revisionsverfahren bereits am 30. Oktober 2014 erste Grundsatzurteile gefällt (vgl. Pressemitteilung Nr. 65/2014 vom 30. Oktober 2014).