Verfahrensinformation

Der Kläger ist Oberstleutnant der Bundeswehr (A 14) und seit 2009 beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt. Mit der Klage wendet er sich gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu seiner dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2013. Insoweit strebt er an, dass diese Stellungnahme durch eine Stellungnahme des Präsidenten des BND ersetzt werde. Darüber hinaus macht er u.a. Verletzungen der Fürsorgepflicht durch den BND geltend, weil dieser sein Beurteilungs- und sein Widerspruchsverfahren zögerlich behandelt und damit seine Beförderungschancen geschmälert habe.


Die Beklagte hat während des gerichtlichen Verfahrens, für das das Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz zuständig ist, die angegriffene Stellungnahme aufgehoben. Der Senat wird nun Gelegenheit haben zu entscheiden, ob dem Kläger eine Stellungnahme zu seiner dienstlichen Beurteilung durch den Präsidenten des BND zusteht und ob die auf die Feststellung der Verletzung der Fürsorgepflicht gerichtete Klage zulässig und begründet ist.