Verfahrensinformation
Der Kläger macht geltend, er sei in dienstrechtlicher, besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei er im Januar 2008 zum Direktor beim Bundesnachrichtendienst (Besoldungsgruppe B3) ernannt worden. Wäre das im Oktober 2007 abgebrochene Auswahlverfahren von der Beklagten rechtmäßig durchgeführt worden, wäre er, so der Kläger, im Januar 2008 zum Direktor ernannt worden. Die Folgen der fehlerhaften Auswahlentscheidung habe die Beklagte zu tragen. In rechtlicher Hinsicht wirft der Fall auch die Frage auf, ob einem Beamten ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Auswahlentscheidung auch dann zusteht, wenn das Auswahlverfahren von der Behörde abgebrochen und die Stelle neu ausgeschrieben worden ist.