Verfahrensinformation

Der Kläger macht geltend, er sei in dienstrechtlicher, besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei er im Januar 2008 zum Direktor beim Bundesnachrichtendienst (Besoldungsgruppe B3) ernannt worden. Wäre das im Oktober 2007 abgebrochene Auswahlverfahren von der Beklagten rechtmäßig durchgeführt worden, wäre er, so der Kläger, im Januar 2008 zum Direktor ernannt worden. Die Folgen der fehlerhaften Auswahlentscheidung habe die Beklagte zu tragen. In rechtlicher Hinsicht wirft der Fall auch die Frage auf, ob einem Beamten ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Auswahlentscheidung auch dann zusteht, wenn das Auswahlverfahren von der Behörde abgebrochen und die Stelle neu ausgeschrieben worden ist.


Verfahrensinformation

Gegenstand der beiden Revisionsverfahren ist ein sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergienutzung", mit dem die beklagte Gemeinde am nordwestlichen Rand ihres Gebiets insgesamt vier Sonderbauflächen für Windenergie gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO darstellt und als Konzentrationszonen ausweist. Streitig ist insbesondere, ob die Gemeinde bei der Ausarbeitung des Planungskonzepts im Rahmen der Abwägung zwischen den Flächen, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen ist („harte" Tabuzonen) und den Flächen, auf denen nach den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen („weiche" Tabuzonen), hätte differenzieren müssen. Zur Entscheidung dieser Streitfrage kommt es maßgeblich darauf an, ob die erforderliche Prüfung, ob der Plan der Windenergie „substanziell" Raum verschafft, die Ermittlung und Bewertung des Verhältnisses zwischen der Gesamtfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen und derjenigen Potenzialflächen voraussetzt, die sich nach Abzug der „harten" Tabuzonen ergeben.


Pressemitteilung Nr. 119/2012 vom 13.12.2012

Teilflächennutzungplan „Windenergienutzung“ der Gemeinde Wustermark unwirksam

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Teilflächennutzungsplan „Windenergienutzung“ der Gemeinde Wustermark unwirksam ist und damit gleichlautende Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt.


Der Plan stellt am nordwestlichen Rand des Gemeindegebiets vier Sonderbauflächen für Windenergie dar. Die Darstellung ist mit der Rechtsfolge verbunden, dass außerhalb der Sonderbauflächen die Errichtung von Windenergieanlagen regelmäßig ausgeschlossen ist. Die Grundstücke der Antragsteller, auf denen sie Windenergieanlagen errichten oder bestehende Anlagen ersetzen wollen, liegen in der Ausschlussfläche.


Auf die Normenkontrollanträge der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht den Plan für unwirksam erklärt, weil der Gemeinde ein Abwägungsfehler unterlaufen sei. Bei der Aussonderung von Flächen, die für die Windenergienutzung gesperrt werden sollten, sei nicht differenziert worden zwischen Flächen, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ausgeschlossen seien (harte Tabuzonen), und Flächen, die nach den eigenen städtebaulichen Vorstellungen für die Windenergienutzung von vornherein nicht zur Verfügung stehen sollen (weiche Tabuzonen), sondern diese Flächen seien insgesamt von den Außenbereichsflächen abgezogen worden. Das habe dazu geführt, dass der Rat eine falsche Vorstellung von der Größe der Flächen gehabt habe, die der Windenergienutzung zugänglich seien. Hätte er erkannt, dass diese Flächen größer seien als angenommen, hätte er möglicherweise auch die Sonderbauflächen für die Windenergie größer dimensioniert.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass bei der Abwägung zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden werden muss. Im Gegensatz zu harten Tabuzonen, die aus Rechtsgründen nicht als Flächen für die Windenergienutzung dargestellt werden dürfen, gehören weiche Tabuzonen zu den Flächen, die für die abwägende Entscheidung offen sind, ob sie für die Windenergienutzung freigegeben werden sollen. Werden sie nicht von den harten Tabuzonen abgegrenzt, erweist sich der Abwägungsvorgang als fehlerhaft.


BVerwG 4 CN 1.11 - Urteil vom 13. Dezember 2012

Vorinstanz:

OVG Berlin-Brandenburg, 2 A 2.09 - Urteil vom 24. Februar 2011 -

BVerwG 4 CN 2.11 - Urteil vom 13. Dezember 2012

Vorinstanz:

OVG Berlin-Brandenburg, 2 A 24.09 - Urteil vom 24. Februar 2011 -