Verfahrensinformation

Der Rechtsstreit betrifft die Verjährung eines Ausgleichsanspruchs für Versorgungsanteile nach § 107b Abs. 5 Satz 2 BeamtVG.


Wird ein Beamter einvernehmlich in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, tragen der aufnehmende und der abgebende Dienstherr die Versorgungsbezüge nach Eintritt des Ruhestandes anteilig. Die Einzelheiten hierzu sind im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 geregelt. Keine Vorschriften finden sich indes für die Verjährung entsprechender Ausgleichsansprüche.


Anlässlich des Ausgleichsverfahrens für einen im Jahr 2007 in den Ruhestand getretenen Beamten, der ursprünglich im Dienst des Freistaats Bayern stand und im Jahr 1996 zum Freistaat Thüringen wechselte, streiten die Länder darüber, ob der Ausgleichsanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt und auf wessen Kenntnis für den Fristlauf abzustellen ist. Nachdem der Freistaat Thüringen seine Ausgleichsansprüche erst im Mai 2011 geltend gemacht hat, erhob der Freistaat Bayern für das Haushaltsjahr 2007 die Einrede der Verjährung.


Hierüber hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in erster und letzter Instanz zu befinden.