Verfahrensinformation

Das Verfahren wirft die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen einem Bundesbeamten, der beim Bundesnachrichtendienst verwendet worden ist, der für die Tätigkeit bei diesem Dienst erforderliche sog. Sicherheitsbescheid weiterhin vorenthalten werden kann, wenn dieser Beamte in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren vom Disziplinargericht nicht aus dem Dienst entfernt, sondern nur nach § 9 BDG zurückgestuft worden ist.


Beschluss vom 11.04.2011 -
BVerwG 2 A 10.09ECLI:DE:BVerwG:2011:110411B2A10.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2011 - 2 A 10.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:110411B2A10.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 10.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 29. März 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.