Verfahrensinformation
In dem Revisionsverfahren geht es um die Flüchtlingsanerkennung einer aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehörigen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Die Klägerin reiste im September 1999 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter aus Tschetschenien aus und kam nach einem Zwischenaufenthalt in Moskau im Januar 2000 nach Deutschland. Ihr Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt. Mit ihrer Klage auf Flüchtlingsanerkennung hatte sie in erster Instanz Erfolg. Während des vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten betriebenen Berufungsverfahrens gewährte das Bundesamt der Klägerin im Hinblick auf ihre behandlungsbedürftige Erkrankung ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf die Russische Föderation. Den weiterhin anhängigen Streit um die Flüchtlingsanerkennung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zugunsten der Klägerin entschieden, weil ihr in Russland - mit Ausnahme Tschetscheniens - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG drohe. Wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit werde ihr dort voraussichtlich zumindest temporär die Registrierung und damit auch der Zugang zur staatlichen Gesundheitsfürsorge verweigert werden. Dieser ansonsten nicht asylrelevante Vorgang überschreite wegen der atypischen Gegebenheiten in der Person der Klägerin die Schwelle zur Asylrelevanz, weil er angesichts ihrer dringend behandlungsbedürftigen schweren PTBS zur Gefährdung von Leib und Leben führen würde. Auf eine inländische Fluchtalternative in Tschetschenien könne sie nicht verwiesen werden, da dort die zwingend nötige medizinische Behandlung wegen der allgemein mangelhaften Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision.