Verfahrensinformation
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem Revisionsverfahren mit dem Widerruf einer Asyl- und Flüchtlingsanerkennung wegen Vorliegens von Ausschlussgründen zu befassen. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und wurde 2001 wegen ihm drohender Verfolgung in der Türkei aufgrund seiner Aktivitäten für die PKK als Asylberechtigter und Flüchtling anerkannt. Im Mai 2004 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennungen, weil sich die Rechtslage durch Inkrafttreten des § 51 Abs. 3 Satz 2 Ausländergesetz ab Januar 2002 geändert habe. Die herausgehobene Mitgliedschaft des Klägers in der PKK sei ein schweres nichtpolitisches Verbrechen, das den Anspruch auf Asyl und Flüchtlingsschutz ausschließe. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Kläger sich auch Handlungen habe zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Die Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben den Widerruf als rechtswidrig angesehen. Er könne weder auf eine Änderung der Sachlage noch auf eine Änderung der Rechtslage (Inkrafttreten des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG = § 60 Abs. 8 Satz 2 Aufenthaltsgesetz) gestützt werden. Die Voraussetzungen der Ausschlussklauseln lägen entgegen der Ansicht des Bundesamts nicht vor. Insbesondere sei auch bei diesen Ausschlussgründen aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine fortdauernde Gefährlichkeit des Ausländers erforderlich. Eine solche bestehe bei dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.