Verfahrensinformation

Die in den Jahren 1993, 1995, 1997, 1999 und 2001 geborenen Kläger türkischer Staatsangehörigkeit, die bei ihrer Mutter in der Türkei leben, begehren Visa zum Familiennachzug zu ihrem seit 2001 in Deutschland lebenden Vater. Dieser, ebenfalls ein türkischer Staatsangehöriger, ist mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Dezember 2007 übertrug das zuständige türkische Amtsgericht das Sorgerecht für die Kläger von der Mutter, mit der der Kindesvater nicht verheiratet war, auf ihn. Die daraufhin auf § 32 Abs. 3 AufenthG gestützten Visaanträge lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara ab, weil die Visaanträge der drei weiteren Kinder abgelehnt wurden, weil nicht von einer wirksamen Sorgerechtsübertragung ausgegangen werden könne. Die Klagen hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Erfolg. Dieses geht davon aus, dass die Entscheidung des türkischen Familiengerichts zu respektieren sei, da sie weder verfahrensrechtlich noch materiellrechtlich gegen den deutschen ordre public verstoße. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob „rein ausländerrechtlich und ökonomisch motivierte“ Sorgerechtsübertragungen ausländischer Gerichte wegen Verstoßes gegen den ordre public die Anerkennung zu versagen ist.


Verfahrensinformation

Der Verhandlungstermin in dem Verfahren




istworden.


Beschluss vom 19.11.2012 -
BVerwG 10 C 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:191112B10C3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2012 - 10 C 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:191112B10C3.12.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 3.12

  • VG Berlin - 01.09.2009 - AZ: VG 21 K 126/09 V
  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.10.2011 - AZ: OVG 11 B 2.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 2009 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2011 werden für wirkungslos erklärt.
  2. Die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Kläger und die Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit insgesamt in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 und § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorangegangenen Entscheidungen werden entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Beklagten aufzuerlegen, da sie den Anspruch der Kläger auf Ausstellung der beantragten Visa anerkannt und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.