Verfahrensinformation
Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, war in Frankreich 1994 wegen des Vorwurfs terroristischer Aktivitäten festgenommen und 1999 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Im März 2001 wurde er aus der Haft entlassen, reiste nach Deutschland und beantragte Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte im Oktober 2002 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest, da für den Kläger in Algerien wegen der öffentlichen Berichterstattung über den Strafprozess in Frankreich die Gefahr politischer Verfolgung bestehe.
Im Dezember 2007 widerrief das Bundesamt diese Feststellung, da wegen der in Algerien mittlerweile geltenden Amnestieregelungen für Mitglieder islamistischer Terrorgruppen keine Verfolgungsgefahr mehr bestehe. Die dagegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Bundesamt bei dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zu Unrecht davon ausgegangen, dem Kläger müsse weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr individueller Verfolgung drohen. Erforderlich sei vielmehr eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung, die für den wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilten Kläger in Algerien nicht gegeben sei. Mit der Revision rügt das Bundesamt, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Prüfung des Widerrufs einen unzutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt.