Verfahrensinformation

Die klagende Stadt wendet sich als Mitglied des beklagten Wasserverbandes gegen Beitragsbescheide, mit denen die Kosten eines vom Verband im Hochsauerland eingerichteten und unterhaltenen Verbundnetzes für die Wasserversorgung auf die angeschlossenen Verbandsmitglieder umgelegt worden sind. Verteilungsmaßstab für die Umlage sind die Wasserverkaufsmengen des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Dieser Maßstab wird von der Klägerin akzeptiert, soweit die Wasserversorgung der Endverbraucher in Rede steht, die ihr Wasser von den Wasserwerken der Verbandsmitglieder beziehen. Streitpunkt ist die zusätzliche Berücksichtigung von Wasserverkaufsmengen der so genannten Drittversorger. Dies sind Wasserbeschaffungsverbände und Interessengemeinschaften, die über eigene Wassergewinnungsanlagen verfügen, daneben aber an das Verbundnetz des Beklagten angeschlossen sind. Die Klägerin meint, dass ihr kein Vorteil daraus erwachse, wenn der Verband Vorsorge dafür treffe, dass bei den Drittversorgern keine Engpässe in der Wasserversorgung auftreten könnten. Dementsprechend könne sie insoweit nicht zu Beiträgen herangezogen werden. Die Klage, die in erster Instanz Erfolg hatte, ist vom Oberverwaltungsgericht in Münster mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Klägerin generell ein starkes Interesse an einer gesicherten Wasserversorgung ihrer Einwohner habe, und zwar auch dann, wenn diese ihr Trinkwasser von Drittversorgern bezögen. Die Situation des Hochsauerlandkreises sei insbesondere in Trockenperioden durch das Auftreten von Wassermangel geprägt, der auch die Drittversorger treffen könne. Insoweit sei die Klägerin zu einer Hilfestellung verpflichtet, die sie allerdings dem Beklagten überlassen könne. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt.


Urteil vom 01.12.2005 -
BVerwG 10 C 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:011205U10C1.05.0

Leitsatz:

Der von einer Gemeinde zu tragende Anteil an den Kosten eines Verbundnetzes, das von einem Wasserverband betrieben wird, um im Falle eines Wasserfehlbedarfs die kommunale Wasserversorgung der Mitgliedsgemeinden sicherzustellen, kann in der Verbandssatzung nach dem Verhältnis der an die Endverbraucher im Abrechnungszeitraum abgegebenen Wasserverkaufsmengen bemessen werden. Wasserverkaufsmengen der auf dem Gemeindegebiet als Drittversorger tätigen Wasserbeschaffungsverbände dürfen dabei einbezogen werden, solange diese über einen Anschluss an das Verbundnetz verfügen, der mit Wissen und Willen der Gemeinde eingerichtet worden ist.

Urteil

BVerwG 10 C 1.05

  • OVG Münster - 07.06.2004 - AZ: OVG 20 A 4601/01 -
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.06.2004 - AZ: OVG 20 A 4601/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l , Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

I


das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
die Revision zurückzuweisen.

II