Verfahrensinformation
Der 1977 in Malalam (Provinz Kunar, Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Dezember 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte erfolglos Asyl. Auf einen Folgeantrag hin verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG, weil wegen der in Afghanistan bestehenden unzureichenden Versorgungslage für den Kläger eine extreme Gefahrenlage bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Er hielt weder eine allgemeine extreme Gefahrenlage noch die Voraussetzungen für einen unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz für gegeben. Für den voraussichtlichen tatsächlichen Zielort sei nicht auf die Herkunftsregion des Klägers abzustellen, mit der diesen nichts mehr verbinde, sondern auf das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel Kabul. Dort herrsche aber kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Die Situation in der Region Kunar sei daher unerheblich.
Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob bei der Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auf die Heimatregion oder aber den "tatsächlichen Zielort