Verfahrensinformation

Der Kläger, ein in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätiger Diplom-Kaufmann, begehrt, ihm die Berechtigung als gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfergesellschaft zu erteilen.


Die beklagte Wirtschaftsprüferkammer lehnte seinen Antrag ab. Die Genehmigung könne nur besonders befähigten Personen erteilt werden. Personen mit wirtschaftsprüfergleichen Vorkenntnissen verfügten nicht über die erforderliche besondere Befähigung; hierfür kämen nur berufsfremde Fähigkeiten in Betracht. Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten würden in anderen Wirtschaftsprüfergesellschaften üblicherweise von Wirtschaftsprüfern wahrgenommen. Er sei weder im Hinblick auf seine Ausbildung noch auf seinen Werdegang ein „Quereinsteiger“.


Die hiergegen gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Berufungsgericht führte aus, § 28 Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung setze für die Erteilung der vom Kläger begehrten Berechtigung eine besondere Befähigung voraus. Zweck der Vorschrift sei es, beruflichen Quereinsteigern den Zugang zum Leitungsorgan einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu eröffnen und damit fachfremden Sachverstand über den Kreis der Angehörigen anderer freier Berufe hinaus, die von Gesetzes wegen zugelassen seien (Steuerberater, Rechtsanwälte), zu erschließen. Die Vorschrift stelle keine allgemeine Öffnungsklausel für Personen dar, die nicht über das Wirtschaftsprüfer-Examen oder einen gleichstehenden Abschluss verfügten. Die Beschränkung auf berufsstandfremdes Fachwissen diene auch dem Zweck zu verhindern, dass das Erfordernis, die zur Qualifikation als Wirtschaftsprüfer bzw. zu einem gleichstehenden Abschluss führende Prüfung abzulegen, von Personen mit der dafür geeigneten Vorbildung umgangen werde.


Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.