Verfahrensinformation

Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, erstrebt mit seiner Klage Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz. Er ist in Deutschland vom muslimischen zum christlichen Glauben übergetreten und macht geltend, dass ihm als Apostaten bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung drohe. Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Zwar sei es Apostaten im Iran nicht oder allenfalls nur insgeheim möglich, einen Gottesdienst zu besuchen, sich aktiv an der Gemeindearbeit zu beteiligen oder ihren Glauben gar in der Öffentlichkeit zu propagieren. Im Rahmen des privaten Umgangs mit anderen Christen, insbesondere anderen Apostaten, seien jedoch häusliche Gottesdienste, das Reden über den eigenen Glauben, das religiöse Bekenntnis und das gemeinsame Gebet abseits der "offiziellen" Kircheneinrichtungen möglich. Damit sei das asylrechtlich geschützte "religiöse Existenzminimum" für den Kläger gewahrt. Diese Rechtsauffassung wird in dem vom Kläger angestrengten Revisionsverfahren zu überprüfen sein.


Pressemitteilung Nr. 3/2004 vom 20.01.2004

Asyl bei Übertritt eines Iraners vom islamischen zum christlichen Glauben?

Der erste Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hatte heute über die Asylklage eines iranischen Staatsbürgers, der im Laufe seines Asylverfahrens zum christlichen Glauben konvertiert war, zu entscheiden. Er macht geltend, im Iran seine christliche Religion als Apostat nicht ausüben zu können, ohne deswegen verfolgt zu werden.


Der Kläger, der 1996 nach Deutschland gekommen war, hat seinen Asylantrag im Verlauf seines Asylverfahrens u.a. auch damit begründet, 1997 getauft worden und zum evangelischen Glauben übergetreten zu sein. Das Verwaltungsgericht hat ihn deshalb als politischen Flüchtling nach § 51 Ausländergesetz anerkannt. Dem ist das das Oberverwaltungsgericht Bautzen nicht gefolgt. Es hat entschieden, dass dem Kläger als einfachem Mitglied einer christlichen Gemeinde bei einer Rückkehr in den Iran keine asylerhebliche Verfolgung drohe. Dies gelte auch dann, wenn der Glaubenswechsel iranischen Behörden bekannt sei. Der Kläger könne seine christliche Religion im Iran unauffällig praktizieren. Er bedürfe deshalb keines asylrechtlichen Schutzes.


Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylrecht hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass Beschränkungen der Religionsausübung, die der Betroffene bei der Rückkehr in sein Heimatland zu erwarten hat, dann asylerheblich sind und zu einer Anerkennung als Flüchtling führen können, wenn sie in das so genannte religiöse Existenzminimum eingreifen. Dazu gehören das religiöse Bekenntnis sowie Gebet und Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit. Die Unmöglichkeit des Besuchs öffentlicher Gottesdienste im Heimatland des Klägers reicht danach für eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung allein nicht aus. Welche Mindestanforderungen der Glaube des Klägers an sein religiöses Existenzminimum stellt und ob danach der Besuch von Gottesdiensten abseits der Öffentlichkeit unabdingbar und ihm ohne Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit möglich ist, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Es wird diese Umstände noch näher aufklären müssen.


BVerwG 1 C 9.03 - Urteil vom 20.01.2004


Urteil vom 20.01.2004 -
BVerwG 1 C 9.03ECLI:DE:BVerwG:2004:200104U1C9.03.0

Leitsatz:

Das Verbot für zum Christentum konvertierte Muslime (hier: im Iran), an "öffentlichen oder offiziellen" Gottesdiensten der christlichen Kirchen teilzunehmen, verletzt noch nicht das asylrechtlich geschützte religiöse Existenzminimum. Eine solche Verletzung kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn sie sich auch zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit nicht ohne asylerhebliche Gefährdung zusammenfinden können.

  • Rechtsquellen
    AuslG § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 4
    GFK Art. 1 A Nr. 2

  • OVG Bautzen - 10.12.2002 - AZ: OVG A 2 B 771/02 -
    Sächsisches OVG - 10.12.2002 - AZ: OVG A 2 B 771/02

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 1 C 9.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:200104U1C9.03.0]

Urteil

BVerwG 1 C 9.03

  • OVG Bautzen - 10.12.2002 - AZ: OVG A 2 B 771/02 -
  • Sächsisches OVG - 10.12.2002 - AZ: OVG A 2 B 771/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

I


Der Kläger erstrebt in erster Linie seine Anerkennung als politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG und macht u.a. geltend, ihm drohe wegen seines Übertritts vom muslimischen zum christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung.
Der 1954 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 1996 mit einem Visum zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im September 1996 beantragte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Er habe im Iran für die monarchistische Opposition gearbeitet. Im Juni 1996 sei er im Auftrag seiner Organisation in den Iran zurückgekehrt und habe dort an einer Flugblattaktion mitgewirkt. Nachdem diese entdeckt worden sei, habe er sich einer Verhaftung nur durch Flucht entziehen können und sei wieder nach Deutschland geflogen. Er sei weiterhin für eine monarchistische Organisation exilpolitisch aktiv. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an. Der Kläger habe eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung nicht glaubhaft machen können; sein Vorbringen über die Rückreise in den Iran und die dortigen Geschehnisse könne ihm nicht abgenommen werden.
Im Klageverfahren hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er sei im Juli 1997 in einer evangelischen Gemeinde in Wiesbaden getauft worden und damit zum christlichen Glauben übergetreten. Hieraus ergebe sich für ihn eine weitere Gefahr politischer Verfolgung, weil Christen im Iran allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit einer staatlichen Verfolgung durch Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Er betätige sich in Deutschland als praktizierender Christ und nehme jeden Sonntag am Gottesdienst teil. Inwieweit er im Iran seinen christlichen Glauben propagieren würde, hänge davon ab, wie das Regime hierzu stehe. Er würde jedenfalls im Untergrund seinen Glauben leben.
Nach Rücknahme der Klage, soweit sie auf die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG gerichtet war, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran festzustellen, und die Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Iran aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Iran politisch vorverfolgt verlassen habe. Ihm drohe jedenfalls deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil zum Christentum konvertierte Muslime im Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt seien.
Auf die Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) hat das Oberverwaltungsgericht die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Der Kläger habe weder nach § 51 Abs. 1 AuslG noch nach § 53 AuslG Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise aus dem Iran von individueller politischer Verfolgung bedroht gewesen zu sein. Seinen Angaben, im Juni 1996 wieder in den Iran zurückgekehrt und dort wegen politischer Aktivitäten gefährdet gewesen zu sein, könne nicht geglaubt werden. Auch aus seinen exilpolitischen Aktivitäten für eine monarchistische Organisation, mit denen er nicht aus der Vielzahl der exilpolitisch aktiven Iraner hervorgetreten sei, ergebe sich keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr. Ihm drohe auch wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben und seiner religiösen Aktivitäten in Deutschland - wie Gottesdienstbesuchen und Gesprächen mit Gleichgesinnten über den christlichen Glauben - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Dies gelte auch dann, wenn diese Umstände den iranischen Behörden bekannt geworden sein sollten, etwa - wie vom Kläger vermutet - aufgrund der Weitergabe von Bildern und Videoaufnahmen seiner Taufe durch die Ehefrau. Der Abfall vom Islam (Apostasie) werde im Iran zwar nach religiösem Recht mit Strafe bedroht, nach der im Iran geübten Rechtspraxis drohe jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, allein deshalb in asylrelevanter Weise bestraft oder sonst verfolgt zu werden. Staatliche oder staatlich geduldete Repressionen richteten sich bisher ganz überwiegend gegen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. Ferner könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass im Iran für Apostaten das religiöse Existenzminimum nicht gewährleistet sei. Allerdings wäre es ihm im Falle seiner Rückkehr nicht oder allenfalls nur insgeheim möglich, einen Gottesdienst dortiger christlicher Gemeinden zu besuchen, sich aktiv an der Gemeindearbeit zu beteiligen oder seinen Glauben gar in der Öffentlichkeit zu propagieren. Da Apostaten aus Sicht des iranischen Staates nicht als Christen, sondern als Muslime angesehen würden und eine im Iran erfolgende Missionierung nach einhelliger Auskunftslage strikt in asylrelevanter Weise verfolgt werde, sei davon auszugehen, dass die Zulassung eines Apostaten zum Gottesdienst als Missionierungsversuch seitens der im Iran ansässigen christlichen Kirchen angesehen werde und deshalb nicht vorkomme oder jedenfalls sowohl für die Verantwortlichen der Kirche als auch für den Apostaten mit einem erheblichen Risiko verbunden sei. Dies führe jedoch nicht dazu, dass das religiöse Existenzminimum der Glaubensausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich für den Kläger nicht gewahrt wäre. Der Auskunftslage seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der gleichsam private Umgang von Apostaten mit anderen Christen, insbesondere anderen Apostaten, im Iran in asylerheblicher Weise sanktioniert sei. Im Rahmen dieses Umgangs, abseits der "offiziellen" Kircheneinrichtungen, seien häusliche Gottesdienste, das Reden über den eigenen Glauben, das religiöse Bekenntnis und das gemeinsame Gebet möglich. Die Möglichkeit des Besuchs eines gleichsam offiziellen oder öffentlichen Gottesdienstes sei auch unter Berücksichtigung des überlieferten Brauchtums keine schlechthin unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung des christlichen Glaubens.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Er meint, das Berufungsurteil werde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum religiösen Existenzminimum nicht gerecht, wenn es ihn auf den Besuch "häuslicher" Gottesdienste verweise. Im Iran gebe es grundsätzlich christliche Kirchen und Gottesdienste. Wenn ihm als Apostaten faktisch der Besuch dieser Gottesdienste verwehrt sei, stelle dies einen Eingriff in das religiöse Existenzminimum dar. Ihm könne nicht zugemutet werden, seinen Glauben vor der Staatsmacht geheim zu halten. Im Übrigen gehöre auch die Betreuung durch einen kirchlichen Amtsträger zum notwendigen Bestandteil des religiösen Existenzminimums. Dies sei aber bei "häuslichen" Gottesdiensten im privaten Rahmen nicht gewährleistet.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II


Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil ist nicht in vollem Umfang mit Bundesrecht vereinbar. Das Berufungsgericht hätte den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mit der von ihm gegebenen Begründung verneinen dürfen. Da die Feststellungen des Berufungsgerichts für eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache nicht ausreichen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Soweit das Berufungsgericht einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten politischen Aktivitäten für die monarchistische Opposition im Iran und in Deutschland verneint hat, ist dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung, dass der Vortrag des Klägers über seine Vorverfolgung, insbesondere seine angebliche Rückreise in den Iran im Juni 1996, nicht glaubhaft ist und dass die exilpolitische Betätigung des Klägers nicht ausreicht, um eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung zu begründen, ist von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden.
2. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass dem Kläger wegen seines in Deutschland vollzogenen Übertritts zum christlichen Glauben und seiner seitherigen Glaubensbetätigung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, und zwar selbst dann, wenn die iranischen Behörden hiervon Kenntnis haben sollten. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger vom Islam zum christlichen (evangelischen) Glauben übergetreten ist, dass er regelmäßig die Sonntagsgottesdienste besucht und Gespräche mit Gleichgesinnten über die christliche Glaubenslehre geführt hat, aber nicht missionarisch tätig geworden ist (UA S. 14). Nach seiner Bewertung der Auskunftslage droht dem Kläger deshalb im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bestrafung oder sonstige Verfolgung. Der Abfall vom Islam (Apostasie) sei nach kodifiziertem iranischem Strafrecht nicht mit Strafe bedroht. Es gebe zwar eine (ungeschriebene) religiös-gesetzliche Strafbarkeit der Apostasie, die im islamischen Kulturkreis nicht mit einer persönlich-seelischen Gewissensentscheidung, sondern mit dem politischen Hochverrat an der Gemeinschaft der Gläubigen in Verbindung gebracht und deswegen als todeswürdiges Verbrechen eingestuft werde. Nach der im Iran geübten Rechtspraxis drohe aber eine derartige Bestrafung wegen des im Ausland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. In den letzten Jahren seien Fälle einer asylerheblichen Bestrafung aus diesem Grund nicht bekannt geworden. Ein asylrelevantes staatliches Vorgehen gegen Apostaten im Iran sei zwar nach der Rechtspraxis nicht ausgeschlossen, es fehle aber an ausreichend konkreten Angaben, dass allein der Übertritt zum christlichen Glauben und die üblichen religiösen Betätigungen (wie vor allem der regelmäßige Besuch von Gottesdiensten) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu staatlicher Verfolgung führten. Nach den Auskünften hätten sich staatliche oder staatlich geduldete Repressionen bisher ganz überwiegend gegen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder gerichtet. Für die Zeit nach 1996 lägen überhaupt keine konkreten Angaben über Verfolgungsmaßnahmen, selbst gegenüber Priestern oder sonstigen besonders exponierten Vertretern christlicher Gemeinden vor. Soweit die Konvertierten im Iran nicht missionarisch tätig würden, würden in den Auskünften keinerlei Referenzfälle von asylerheblichen Bestrafungen benannt. Diese tatrichterliche Würdigung der Auskunftslage, die - wie auch das Berufungsgericht betont - im Ergebnis mit der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt (vgl. zuletzt auch OVG Saarlouis, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 9 R 3/00 -; OVG Hamburg, Urteil vom 29. August 2003 - 1 Bf 11.98 .A -), lässt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen.
3. Nicht in vollem Umfang mit Bundesrecht vereinbar sind dagegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, dass für den Kläger als Apostaten bei einer Rückkehr in den Iran das religiöse Existenzminimum gewährleistet sein wird.
a) Allerdings hat das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend die Frage eines Eingriffs in das religiöse Existenzminimum des Klägers von der zuvor erörterten Frage einer etwaigen Verfolgungsgefahr wegen der Konversion und der Betätigung des christlichen Glaubens durch den Kläger in Deutschland unterschieden und gesondert beantwortet. Denn eine die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung kann sich nicht nur aus staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen, sondern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit ergeben, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfGE 76, 143 <158> unter Hinweis auf BVerfGE 54, 341 <357>). Bezogen auf die Religionsfreiheit ist dies - wie das Berufungsgericht weiter zu Recht ausgeführt hat - nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann der Fall, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie etwa Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfGE 76, 143 <158 f.>, ferner Kammerbeschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 - InfAuslR 1995, 210 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 <38, 40>). Nur dann befindet er sich in seinem Heimatland in einer ausweglosen Lage, um derentwillen ihm das Asylrecht Schutz im Ausland verheißt. Dieser - auch als "forum internum" bezeichnete (vgl. etwa Urteil vom 25. Januar 1995 - BVerwG 9 C 279.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 176 = NVwZ 1996,82) - unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen umfasst die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (vgl. neben den vorstehend genannten Entscheidungen auch Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 1.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 179). Politische Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe in die Religionsfreiheit ist demnach etwa dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Ein Eingriff in diesen Kern der Religionsfreiheit wäre allenfalls dann asylrechtlich unbeachtlich, wenn etwa die besondere Art und Weise des Bekenntnisses oder der Glaubensbekundung in erheblich friedensstörender Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger hinübergriffe oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar wäre (z.B. Witwenverbrennungen oder Kindesopfer). Weitergehende Verbote oder sonstige eingreifende Maßnahmen überschreiten jedenfalls dann grundsätzlich die Grenze zur politischen Verfolgung, wenn sie mit Strafsanktionen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit verbunden sind. Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung gehören dagegen nicht zum religiösen Existenzminimum. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet - wie dies im Iran der Fall ist -, sind Maßnahmen, die er zur näheren Definition und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit so lange nicht als Verfolgung anzusehen, als sie das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen (BVerfGE 76, 143 <159 f.>).
Eingriffe in den menschenrechtlich geforderten Mindestbestand der Religionsfreiheit führen allerdings nur dann zur Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung im Einzelfall, wenn der jeweilige Glaubensangehörige von ihnen auch selbst betroffen ist. Wird etwa die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe als solche unter Strafe gestellt, ergibt sich eine Betroffenheit schon aus der bloßen Mitgliedschaft in dieser Gruppe. Werden hingegen lediglich bestimmte Verhaltensweisen, Äußerungen oder Bekenntnisse untersagt, so ist nicht ohne weiteres auch jedes einzelne Mitglied der Gruppe schutzbedürftig. Das ist vielmehr nur bei denjenigen Mitgliedern der Fall, die durch das Verbot auch selbst in ihrer religiös-personalen Identität betroffen sind. Dies hängt maßgeblich davon ab, wie der einzelne Glaubensangehörige seinen Glauben lebt. Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende oder eher am Rande stehende Gläubige Unterschiede ergeben (BVerfGE 76, 143 <160>).
Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen für das verfassungsrechtlich gewährleistete Asylrecht nach Art. 16 a GG wie für den gemäß § 3 AsylVfG mit der Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verbundenen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = NVwZ 1994, 500). Dies ergibt sich schon daraus, dass beide Schutzformen letztlich auf der von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmten Grundüberzeugung beruhen und wird nicht zuletzt durch die Herleitung des asylrechtlichen Schutzumfangs bei Beschränkungen der Religionsfreiheit in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 1 A GFK) bestätigt (vgl. BVerfGE 76, 143 <157>). Das vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge - UNHCR - herausgegebene "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" geht ebenfalls davon aus, dass nach der Genfer Flüchtlingskonvention neben der Bedrohung von Leben oder Freiheit aus den dort genannten Gründen (Art. 33 GFK) auch "andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte" eine Verfolgung darstellen (Nr. 51 des Handbuchs). Ein solcher schwerwiegender Verstoß gegen die Religionsfreiheit kann aber nach der Auffassung des Senats grundsätzlich erst bei einer Verletzung des religiösen Existenzminimums angenommen werden. Die Ausführungen unter Nr. 72 des genannten Handbuchs, die als Beispiel für eine Form der Verfolgung "aus Gründen der Religionszugehörigkeit" u.a. das Verbot anführen, die Riten der Religion öffentlich auszuüben, geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Sie befassen sich mit der Frage, wann bei vorausgesetzter Verfolgung, d.h. bei Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit oder vergleichbar schweren Menschenrechtsverletzungen, diese an die Religionszugehörigkeit anknüpft und deshalb als Verfolgung wegen der Religion anzusehen ist. Sie sagen dagegen nichts darüber aus, ob allein das Verbot einer öffentlichen Religionsausübung - ohne schon erfolgte oder unmittelbar drohende Eingriffe der genannten Art - bereits als Verfolgung zu qualifizieren ist (Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 - Buchholz a.a.O. S. 401 f.)
b) Den sich aus den vorstehenden Grundsätzen ergebenden Anforderungen an die Feststellung einer Verfolgungsgefahr wegen Verletzung des religiösen Existenzminimums im Falle einer Rückkehr des Klägers in den Iran wird das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang gerecht.
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger bei einer Rückkehr eine Verleugnung oder Preisgabe seiner neuen Glaubensüberzeugung nicht abverlangt wird. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil muss er seinen neuen Glauben nicht geheim halten und damit auch nicht verleugnen, um staatlichen Repressalien zu entgehen (UA S. 23). Diese Feststellungen finden in den in Bezug genommenen Ausführungen dazu, dass dem Kläger auch bei Kenntnis der iranischen Behörden von seinem Übertritt zum christlichen Glauben allein deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Sanktionen drohen, eine hinreichende Tatsachengrundlage und sind für das Revisionsverfahren mangels durchgreifender Verfahrensrügen zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass die Möglichkeit des Besuchs öffentlicher oder offizieller Gottesdienste der im Iran existierenden christlichen Gemeinden für den Kläger nicht zum asylrechtlich geschützten religiösen Existenzminimum gehört, sondern er diese Beschränkung der Religionsausübung hinnehmen muss, solange ihm die Teilnahme an Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit möglich und zumutbar ist. Dabei kann offen bleiben, ob - was das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen hat - für den in einer Gemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau getauften Kläger der Besuch von Gottesdiensten anderer christlicher Kirchen im Iran nach dem Selbstverständnis seiner Kirche überhaupt zum unverzichtbaren Bestandteil seiner Religionsausübung gerechnet werden kann. Denn unabhängig davon zählt der Besuch "öffentlicher oder offizieller" Gottesdienste der christlichen Minderheiten im Iran für konvertierte Muslime grundsätzlich nicht mehr zu dem oben umschriebenen Bereich des "forum internum". Dieses umfasst neben der Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich das gemeinsame Gebet und den Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit, da wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, nicht aber die erkennbar auch in die Öffentlichkeit hineinwirkende, öffentlich stattfindende Teilnahme an Gottesdiensten der christlichen Kirchen im Iran. Ein Eingriff in das religiöse Existenzminimum käme grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die zum Christentum konvertierten Muslime im Iran auch dann mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten, wenn sie sich zum gemeinsamen Gebet und Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit zusammenfinden.
Mit Bundesrecht nicht vereinbar sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass eine derartige Ausübung der Religion für Apostaten im Iran auch tatsächlich ohne asylerhebliche Gefährdung möglich und damit zumutbar ist. Sie beruhen auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügen deshalb nicht den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Darin liegt eine Verletzung sachlichen Rechts (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 < 208 f.>). Das Berufungsgericht stützt seine diesbezüglichen Feststellungen allein darauf, der dargestellten Auskunftslage seien "keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der gleichsam private Umgang mit anderen Christen, insbesondere anderen Apostaten, im Iran in asylerheblicher Weise sanktioniert" sei (UA S. 25). Das reicht nicht aus, zumal sich die verwerteten Auskünfte mit Fragen der Religionsausübung von Christen außerhalb der vom iranischen Staat zugelassenen Gemeinden der christlichen Minderheiten nicht befassen. Danach fehlt es an tragfähigen Feststellungen dazu, dass der Kläger im Iran seinen neuen christlichen Glauben in einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Weise auch tatsächlich leben kann, ohne in eine ausweglose Lage zu geraten. Da die Berufungsentscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 3 VwGO), ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4. Sollte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner weiteren Ermittlungen zu der Überzeugung gelangen, dass Apostaten im Iran jedenfalls eine Teilnahme an Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit möglich und zumutbar ist, stünde dem Kläger weder asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu (zum entsprechenden Schutzumfang des zum menschenrechtlichen Mindeststandard gehörenden Kerns der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK vgl. Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 <229 f.>).
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass für Apostaten eine Teilnahme an derartigen Gottesdiensten abseits der Öffentlichkeit im Iran nicht oder jedenfalls nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit möglich ist, müsste es weiter prüfen, ob der Kläger durch diese Beschränkung der Religionsausübung auch persönlich betroffen ist.
Dazu müsste das Berufungsgericht zum einen Feststellungen darüber treffen, ob diese Form der Glaubensausübung im Bereich des "forum internum", nämlich die Teilnahme an Gottesdiensten gemeinsam mit anderen Christen, insbesondere anderen Apostaten, abseits der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche, der der Kläger aufgrund seiner Taufe angehört, unter den besonderen Bedingungen der Diaspora in einem Land mit fundamentalistischer Staatsreligion wie dem Iran zum schlechthin unverzichtbaren Bestandteil des religiösen Lebens gehört. Dies kann das Gericht nicht ohne weiteres selbst beurteilen. Da es sich dabei nicht um allgemeinkundige Tatsachen handelt, muss das Gericht sich vielmehr entweder durch entsprechende Auskünfte oder Gutachten die erforderliche Kenntnis verschaffen oder zumindest nachvollziehbar darlegen, dass und warum es über ausreichende eigene Sachkunde verfügt. Auch insoweit enthält das Berufungsurteil keine ausreichenden Feststellungen (vgl. UA S. 25). Um Missverständnisse zu vermeiden, weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass staatliche Beschränkungen und Verbote in die Öffentlichkeit hineinwirkender Formen religiöser Betätigung, wie etwa der Missionierung oder des Tragens religiöser Symbole in der Öffentlichkeit, unabhängig davon, ob sie nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft zum unverzichtbaren Inhalt der Religionsausübung gehören, allein noch keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen (vgl. Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 <40>).
Zum anderen müsste das Berufungsgericht weitere Feststellungen dazu treffen, ob der Kläger durch eine Beschränkung von derartigen Gottesdienstbesuchen auch selbst in seiner religiös-personalen Identität betroffen ist. Da das religiöse Existenzminimum - sofern nicht die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft als solche unter Strafe gestellt wird - für jeden Gläubigen je nach dem Grad seiner praktizierten religiösen Betätigung unterschiedlich zu bestimmen ist, käme es darauf an, ob die vom Berufungsgericht bisher wohl dem religiösen Existenzminimum zugerechneten Gottesdienstbesuche abseits der Öffentlichkeit gerade für den Kläger selbst unverzichtbar sind. Hierfür kann neben den eigenen Angaben des Klägers über die von ihm bei einer Rückkehr beabsichtigte Ausübung seines Glaubens und der stets zu prüfenden Ernsthaftigkeit des während eines Asylverfahrens im Ausland vollzogenen Glaubenswechsels u.a. auch seine bisherige religiöse Betätigung und der Grad der Verbundenheit mit einer Kirchengemeinde oder anderen Gläubigen in Deutschland ein Indiz sein. Ließe sich etwa ein regelmäßiger Gottesdienstbesuch schon unter den Bedingungen der umfassend gewährten Religionsfreiheit in Deutschland nicht feststellen, so spräche viel dafür, dass diese Form des religiösen Bekenntnisses für den Betreffenden nicht unverzichtbar ist. Insofern könnte es gegebenenfalls auch erforderlich sein, die bisherige Praktizierung des christlichen Glaubens durch den Kläger - etwa auch während seines ausweislich der Akten räumlich auf den Landkreis Freiberg/Sachsen beschränkten Aufenthalts bis zum Jahre 2000 - und gegebenenfalls auch die vom Beklagten in Zweifel gezogene Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels noch näher aufzuklären. Auch zu dem vom Kläger im Revisionsverfahren erstmals geltend gemachten Fehlen einer "kirchlichen oder priesterlichen Betreuung", die von der Frage der Gottesdienstbesuche zu unterscheiden ist, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls noch Feststellungen zu treffen haben, u.a. dazu, ob eine solche Betreuung im Iran tatsächlich durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe unmöglich gemacht wird und ob sie gegebenenfalls für den Kläger zum religiösen Existenzminimum gehört.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die Oberverwaltungsgerichte gehalten sind, sich mit der Würdigung der Auskunftslage durch andere Oberverwaltungsgerichte auseinander zu setzen (vgl. zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 <8 f.> m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ist in seinem Urteil vom 27. März 2001 - 5 L 463/00 - bei im wesentlichen vergleichbarer Auskunftslage abweichend von den Ausführungen des Berufungsgerichts (UA S. 24 f.) zu dem Schluss gekommen, dass die Teilnahme an den Gottesdiensten der christlichen Kirchen im Iran Apostaten trotz des Verbots nicht schlechthin unmöglich sei und über Kontrollen zur Einhaltung des Verbots oder drohende Konsequenzen bei einem Verstoß gegen das Verbot nicht berichtet werde. Hierzu müsste das Berufungsgericht gegebenenfalls Stellung beziehen. Dies gilt insbesondere für die im Berufungsurteil angenommenen, nicht weiter spezifizierten "erheblichen Risiken" im Falle der Teilnahme an offiziellen Gottesdiensten. Wenn nämlich schon solche Gottesdienste mit Öffentlichkeitsbezug ohne asylrechtliche Gefährdung besucht werden könnten, wäre insoweit eine Verletzung des religiösen Existenzminimums auszuschließen.