Verfahrensinformation

Der Kläger, ein vom muslimischen zum christlichen Glauben übergetretener iranischer Staatsangehöriger, erstrebt mit seiner Klage Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz, da ihm als Apostaten bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung drohe. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Zwar sei den Apostaten im Iran der Gottesdienstbesuch "nur in aller Heimlichkeit und unter erheblicher Angst möglich". Das "religiöse Existenzminimum" des Klägers werde aber nicht eingeschränkt, wenn er seinen christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr in den Iran unauffällig praktiziere. Diese Rechtsauffassung wird in dem vom Kläger angestrengten Revisionsverfahren zu überprüfen sein.


Beschluss vom 24.02.2003 -
BVerwG 1 C 6.02ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B1C6.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 1 C 6.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B1C6.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 6.02

  • Niedersächsisches OVG - 27.03.2001 - AZ: OVG 5 L 463/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2001 und des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 23. Oktober 1998 sind unwirksam.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 € festgesetzt.

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist damit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die ohne Änderung der Sach- und Rechtslage erfolgte Klaglosstellung entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Für die Festsetzung des Streitwertes ist § 83 b Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. AsylVfG maßgeblich, da Gegenstand des Revisionsverfahrens nur die Frage des Abschiebungsschutzes nach § 51
Abs. 1 AsylVfG war (vgl. Beschluss vom 20. Januar 1994 - BVerwG 9 B 15.94 - DÖV 1994, 836).