Verfahrensinformation
Der Kläger, ein vom muslimischen zum christlichen Glauben übergetretener iranischer Staatsangehöriger, erstrebt mit seiner Klage Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz, da ihm als Apostaten bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung drohe. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Zwar sei den Apostaten im Iran der Gottesdienstbesuch "nur in aller Heimlichkeit und unter erheblicher Angst möglich". Das "religiöse Existenzminimum" des Klägers werde aber nicht eingeschränkt, wenn er seinen christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr in den Iran unauffällig praktiziere. Diese Rechtsauffassung wird in dem vom Kläger angestrengten Revisionsverfahren zu überprüfen sein.