Verfahrensinformation

Der Kläger, ein 1985 in Deutschland geborener und hier aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger mit Hauptschulabschluss, erstrebt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Bereits als noch nicht 14 Jahre altes und damit strafunmündiges Kind verstieß er häufig gegen Strafvorschriften. Trotz Betreuung durch die Jugendhilfe und mehrerer Heimaufenthalte beging er auch nach Erreichen der Strafmündigkeit zahlreiche Straftaten (insbesondere Eigentumsdelikte, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen), wegen derer er mehrfach strafrechtlich belangt wurde. Im Januar 2002 lehnte die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, da die konkrete Gefahr weiterer Straftaten bestehe. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens u.a. wegen räuberischer Erpressung in zwei tatmehrheitlichen Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden war, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klageabweisung bestätigt. Mit seiner Revision macht der im Dezember 2003 in die Türkei abgeschobene Kläger geltend, er sei zum Zeitpunkt des Bescheids der Ausländerbehörde noch minderjährig gewesen. Der Bescheid sei mangels Beachtung des Ausweisungsschutzes für Minderjährige rechtswidrig. Er sei auch mit den Anforderungen an eine Aufenthaltsbeendigung nach dem Assoziationsrecht EG/Türkei nicht vereinbar, auf das sich der Kläger als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers berufen könne; u.a. fehle es an dem erforderlichen Widerspruchsverfahren.


Beschluss vom 29.03.2005 -
BVerwG 1 C 28.03ECLI:DE:BVerwG:2005:290305B1C28.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.03.2005 - 1 C 28.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290305B1C28.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 28.03

  • Bayerischer VGH München - 12.08.2003 - AZ: VGH 10 BV 02.2724

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2003 und das Urteil des Verwaltungsgerichts
  3. München vom 31. Juli 2002 sind wirkungslos.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 2. März 2005 zurückgenommen. Die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern haben der Klagerücknahme zugestimmt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.