Verfahrensinformation
Der aus Taiwan stammende Kläger hält sich seit 1986 mit jeweils verlängerten Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken in Deutschland auf. Nachdem er im Juli 2001 in den Niederlanden die nach dortigem Recht mögliche gleichgeschlechtliche Ehe mit einem in Deutschland arbeitenden niederländischen Staatsangehörigen geschlossen hatte, erteilte ihm die Ausländerbehörde eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Seine Klage auf Erteilung der fünfjährigen Aufenthaltserlaubnis-EG hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe abgewiesen, weil die "Ehe" zwischen gleichgeschlechtlichen Personen bislang nicht unter den Ehebegriff des Art. 10 Abs. 1 lit. a VO (EWG) Nr. 1612/68 falle. Nach geltendem Gemeinschaftsrecht komme die Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Ehe bei Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften nur aufgrund des Diskriminierungsverbots in Betracht, wenn sie der Aufnahmemitgliedstaat mit der herkömmlichen Ehe gleichstelle. In Deutschland sei für gleichgeschlechtliche Partner aber (nur) eine eingetragene Lebenspartnerschaft möglich und ein Nachzugsrecht nach § 27 a AuslG vorgesehen. Eine dementsprechende Aufenthaltserlaubnis habe der Kläger erhalten. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Klägers.