Verfahrensinformation
Dem Kläger, einem türkischen Staatsangehörigen, wurde ab 1992 im Hinblick auf seine Eheschließung mit einer Deutschen - die Ehe ist inzwischen geschieden - der Aufenthalt in der Bundesrepublik befristet gestattet. Seit April 1996 ist er ohne Aufenthaltserlaubnis. Er begehrt nunmehr eine Aufenthaltsgenehmigung auf der Grundlage einer Rechtsposition nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Den Einwand der Ausländerbehörde, dass der Kläger keinen gültigen Pass besitze und ihm schon deshalb keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden dürfe, hielt er nicht für stichhaltig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision u.a. zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Bezug auf die Passpflicht (früher § 4 AuslG, jetzt § 3 AufenthG) zu stellen sind.