Verfahrensinformation

Der Kläger, ein 1979 geborener, seit 1981 im Bundesgebiet lebender türkischer Staatsangehöriger, wurde nach der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zweieinhalb Jahren (u.a. wegen im Alter von 18 Jahren begangener schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen) ausgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die hiergegen gerichtete Klage des inzwischen in die Türkei abgeschobenen Klägers abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, mit der er u.a. geltend macht, die Ausweisung verstoße gegen Vorschriften des Assoziationsrechts EG/Türkei.


Beschluss vom 14.08.2002 -
BVerwG 1 B 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B1B1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.08.2002 - 1 B 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B1B1.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 1.02

  • VGH Baden-Württemberg - 26.09.2001 - AZ: VGH 11 S 999/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. September 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Ausweisung eines als Kleinkind in das Bundesgebiet eingereisten und hier aufgewachsenen türkischen Staatsangehörigen wegen als Heranwachsender begangener Straftaten mit höherrangigem Recht (u.a. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) vereinbar ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 22.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 04.04.2003 -
BVerwG 1 C 22.02ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B1C22.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2003 - 1 C 22.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B1C22.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 22.02

  • VGH Baden-Württemberg - 26.09.2001 - AZ: VGH 11 S 999/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
  3. Der Wert des Vergleichsgegenstandes beträgt 5 000 €.

Der Kläger und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats im Beschluss vom 12. März 2003 dem Gericht gegenüber mit Schriftsätzen vom 12. bzw. 13. März 2003 angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Aus Gründen der Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Gegenstandswert für den Vergleich war gegenüber dem Streitwert zu erhöhen, weil die Parteien auch die Abschiebungskosten in seine Regelungen einbezogen haben.