Verfahrensinformation

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste 1979 im Alter von 8 Jahren im Wege des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine strafrechtlichen Verurteilungen betrafen zunächst überwiegend Straßenverkehrsdelikte. Dann wurde er wegen Vergewaltigung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt, die er im Hinblick auf weitere Straßenverkehrsdelikte schließlich auch zum überwiegenden Teil verbüßen musste. Im März 2002 verfügte das Regierungspräsidium Tübingen seine Ausweisung im Ermessenswege nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof haben seine hiergegen gerichtete Klage zurückgewiesen. In dem Revisionsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob der Kläger eine erworbene Rechtsposition nach Art. 6 und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB 1/80) wieder - möglicherweise durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - verloren hat, und die gegen ihn gerichtete Ausweisungsverfügung im Übrigen den danach ggf. bestehenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht.


Beschluss vom 29.09.2005 -
BVerwG 1 C 20.04ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B1C20.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 C 20.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B1C20.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 20.04

  • VGH Baden-Württemberg - 21.07.2004 - AZ: VGH 11 S 1303/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juli 2004 und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. August 2003 sind unwirksam.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist damit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

2 Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG.