Verfahrensinformation
Der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, hält sich seit 1987 in Deutschland auf und ist seit 1997 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG. Er beging im Juli 2000 im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen krankhafter seelischer Störungen den Versuch eines Totschlags und eine schwere Körperverletzung an seiner französischen Ehefrau. Durch rechtskräftiges Strafurteil wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Klage gegen die auf diesen Vorfall gestützte Ausweisung und Abschiebungsandrohung nach Italien hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Berufungsverfahren abgewiesen und insbesondere einen Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 4 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG) verneint. Durch das Gemeinschaftsrecht werde nur die Aufenthaltsbeendigung wegen bestimmter Krankheiten eingeschränkt, nicht aber die hier verfügte Aufenthaltsbeendigung wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen. In dem Revisionsverfahren werden die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung eines Unionsbürgers zu prüfen sein.