Verfahrensinformation

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, hatte sich als Kind 7 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und davon 5 Jahre deutsche Schulen besucht. Nach seiner Rückkehr mit der Familie in die Türkei besuchte er dort die Deutsche Schule in Istanbul, die er mit der allgemeinen Hochschulreife abschloss. Der 8 Jahre nach seiner früheren Ausreise in die Türkei in die Bundesrepublik zurückgekehrte Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wiederkehr nach § 16 AuslG. Nach Auffassung der Vorinstanz ist in einem solchen Fall dem Ausländer - obwohl er die gesetzlichen Voraussetzungen in mehrfacher Hinsicht nicht vollständig erfüllt - zur Vermeidung einer besonderen Härte eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil er durch die erfolgreiche Ablegung des Abiturs an einer deutschen Auslandsschule die vom Gesetzgeber erwünschten guten Voraussetzungen für die Fortsetzung einer zunächst unterbrochenen Integration in Deutschland habe. Hiergegen wendet sich die Revision der beklagten Stadt.


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Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, hatte sich als Kind 7 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und davon 5 Jahre deutsche Schulen besucht. Nach seiner Rückkehr mit der Familie in die Türkei besuchte er dort die Deutsche Schule in Istanbul, die er mit der allgemeinen Hochschulreife abschloss. Der 8 Jahre nach seiner früheren Ausreise in die Türkei in die Bundesrepublik zurückgekehrte Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wiederkehr nach § 16 AuslG. Nach Auffassung der Vorinstanz ist in einem solchen Fall dem Ausländer - obwohl er die gesetzlichen Voraussetzungen in mehrfacher Hinsicht nicht vollständig erfüllt - zur Vermeidung einer besonderen Härte eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil er durch die erfolgreiche Ablegung des Abiturs an einer deutschen Auslandsschule die vom Gesetzgeber erwünschten guten Voraussetzungen für die Fortsetzung einer zunächst unterbrochenen Integration in Deutschland habe. Hiergegen wendet sich die Revision der beklagten Stadt.