Verfahrensinformation
Der Kläger, der die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzt und albanischer Volkszugehörigkeit ist, lebt seit 1992 in Deutschland. Im Jahre 2001 wurde - im Zuge eines Verfahrens über seinen Asylfolgeantrag - festgestellt, dass er wegen einer schweren Erkrankung nicht in den Kosovo abgeschoben werden dürfe. Nachdem der Kläger sich bislang lediglich auf der Grundlage von Duldungen aufhalten durfte, begehrt er im Hinblick auf seine langjährige Berufstätigkeit in Deutschland von der beklagten Stadt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (ursprünglich nach altem Ausländerrecht). Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben sein Begehren zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat der Sache nach zugunsten des Klägers entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht wird im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision zu entscheiden haben, ob der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis (nunmehr nach neuem Recht) beanspruchen kann und ob die entsprechende Rechtsgrundlage unabhängig von dem Abschiebungsschutz zu beurteilen ist, der dem Kläger in dem früheren Asylverfahren gewährt worden war.