Verfahrensinformation
Die miteinander verheirateten Kläger sind albanische Staatsangehörige. Sie waren ohne gültige Aufenthaltsgenehmigungen nach Deutschland eingereist, ebenso ihre im Zeitpunkt der Einreise 15-jährige Tochter. Nach Festnahme wurden sie in Abschiebungshaft genommen, ausgewiesen und nach 33-tägiger Abschiebungshaft im Juni 2001 auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben. Die Bezirksregierung Lüneburg nahm die Kläger durch zwei selbständige Heranziehungsbescheide vom Dezember 2001 auf Erstattung von Abschiebungskosten nach § 82 Abs. 1 AuslG in Anspruch, die Klägerin in Höhe von 7 741 DM, den Kläger (unter Einschluss der die Tochter betreffenden Kosten) in Höhe von 15 482 DM. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Kostenforderung gegen die Kläger zwar der Höhe nach deutlich reduziert, den Kläger aber als (Mit-)Veranlasser gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG als einstandspflichtig für die Abschiebungskosten seiner minderjährigen Tochter angesehen. Gegen das Berufungsurteil haben sowohl die Kläger als auch die beklagte Bezirksregierung selbständig Revision eingelegt. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung für die Abschiebungskosten der Tochter, die Beklagte erstrebt eine Erstattung der Haftkosten auf der Grundlage eines Tagessatzes von 152,90 DM pro Person, den das Berufungsgericht auf den deutlich niedrigeren Haftkostenbeitrag nach dem Strafvollzugsgesetz reduziert hat.